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41377

VerfGH Thüringen zu Abgeordnetenrechten: Wer etwas will, muss sich ans Pro­ze­dere halten

22.04.2020

Die Herausgabe digitaler Daten hatte der Ex-MdL verlangt

(c) adobe.stock.com - Андрей Яланский

Ein Thüringer Abgeordneter hatte geklagt und beanstandet, dass ihm die Herausgabe digitaler Daten verweigert worden war. Weil er aber für sein Begehren nicht das vorgesehene Prozdere einhielt, blieb er erfolglos.

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Thüringens Landesregierung hat nach einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) die Auskunftsrechte eines Landtagsabgeordneten nicht verletzt (Urt. v. 22.04.2020, Az. 4/2020 - VerfGH 20/19). Geklagt hatte der früheren Landtagsabgeordneten Jens Krumpe, da ihm vom Umweltministerium elektronische Daten nicht herausgegeben worden waren.

Begründet haben die Verfassungsrichter ihre Entscheidung damit, dass ein Abgeordneter zwar in bestimmten Fällen über sein Fragerecht hinaus ein Recht auf Herausgabe digitaler Daten bei Gesetzgebungsverfahren habe. Dieses Recht unterliege aber verfassungsmäßigen Einschränkungen. Zu solchen gehöre, dass Parlamentarier ihr Begehren über die Herausgabe von Daten stets über die Landtagspräsidentin an die Landesregierung richten müssten. Dies habe Krumpe nicht getan, sondern lediglich eine E-Mail an das Umweltministerium des Landes geschickt. Nach Ansicht der Verfassungsrichter war das Ministerium daher nicht nach der Verfassung verpflichtet, die geforderten Daten herauszugeben.

Zunächst hat der VerfGH noch festgestellt, dass ein objektives Interesse daran bestehe, die aufgeworfenen Fragen zu klären. Das Rechtsschutzinteresse des Abgeordneten sei nicht durch sein zwischenzeitliches Ausscheiden aus dem Landtag verloren gegangen.

Krumpe, der bis 2019 als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament saß, hatte im November 2018 vom Umweltministerium die Herausgabe elektronischer Daten im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Naturmonument "Grünes Band" verlangt. Das Ministerium hatte sich geweitert ihm die digatlen Daten herauszugeben und sich dabei auf die Geschäftsordnung des Landtags berufen.

dpa/vbr/LTO-Redaktion 

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VerfGH Thüringen zu Abgeordnetenrechten: Wer etwas will, muss sich ans Prozedere halten . In: Legal Tribune Online, 22.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41377/ (abgerufen am: 08.08.2022 )

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