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VerfG Brandenburg zur Berufsfreiheit von Anwälten: Kommunales Vertretungsverbot nichtig

24.10.2012

Rechtsanwälten darf nicht länger verboten werden, Mandate zur Geltendmachung von Interessen gegenüber Gemeinden oder Landkreisen zu übernehmen, wenn sie selbst Mitglieder der Kreistage oder Gemeindevertretung sind. Eine Regelung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hatte dies bisher untersagt. Darin liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit, so das VerfG.

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§ 23 der Kommunalverfassung Brandenburgs beinhaltet das kommunale Vertretungsverbot. Danach ist es Gemeindevertretern, Stadtverordneten und Mitgliedern der Kreistage untersagt, Dritte gegenüber der Gemeinde beziehungsweise dem Landkreis berufsmäßig zu vertreten. Dadurch soll verhindert werden, dass solche Mandatsträger in Interessenskonflikte geraten oder ihren Einfluss für persönliche Interessen ausnutzen.

Hiervon waren bisher inbesondere Rechtsanwälte betroffen. Die Regelung behindere deren berufliche Tätigkeit in "nennenswerten Umfang", so das Brandenburgische Verfassungsgericht (VerfG). Zukünftig darf § 23 nicht mehr angewandt werden, entschieden die Potsdamer Richter (Beschl. v. 19.10.2012, Az. VfGBbg 31/11).

Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts statt, der vom Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) von einem Verfahren ausgeschlossen worden war. Er wollte für seine Mandantin gegen einen Gebührenbescheid einer Stadt im Osten des Bundeslandes vorgehen. Der Anwalt war jedoch gleichzeitig Stadtverordneter derselben Stadt.

Stärkerer Schutz als das Grundgesetz

Die Verfassungsrichter betonten, dass das VG mit dem Ausschluss gegen die Berufsfreiheit aus Artikel 49 der Brandenburger Landesverfassung vertoßen habe. Das Vertretungsverbot, auf das sich das Gericht stützte, sei nichtig, weil der Gesetzgeber nach dem Zitiergebot bei der Verabschiedung des Vertretungsverbots auf die Grundrechtseinschränkung hätte hinweisen müssen.

Damit geht von der Brandenburger Landesverfassung ein stärkerer Schutz der Berufsfreiheit aus als vom Grundgesetz. Hier sind Eingriffe in die Berufsfreiheit unter geringen formellen Voraussetzungen zulässig, da Art. 12 Grundgesetz einen Regelungsvorbehalt enthält. Das Zitiergebot findet hier keine Anwendung.

Das VerfG betont, dass eine Neuregelung des Vertretungsverbots durch den Landtag nicht ausgeschlossen ist.

una/lto-Redaktion

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VerfG Brandenburg zur Berufsfreiheit von Anwälten: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7381 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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