Bundesweit einmalig: Ver­fas­sung­s­t­reue-Prü­fung für Beamte in Bran­den­burg

26.04.2024

Diese Regelung ist laut Innenministerium bundesweit einmalig: Für angehende Beamte in Brandenburg soll mit einem Check geprüft werden, ob sie Verfassungsgegner sind. Für viel Kritik sorgt eine damit verbundene Änderung.

Mit einem neuen Verfassungstreue-Check will Brandenburg Extremisten unter angehenden Beamten besser aufspüren. Der Landtag beschloss am Freitag in Potsdam mehrheitlich ein entsprechendes Gesetz, das nach Angaben des Innenministeriums bundesweit einmalig ist. Vor dem Amtseid wird es für angehende Beamtinnen und Beamte eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz geben, ob sie mit Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufgefallen sind. Sehr umstritten ist eine zugleich beschlossene Änderung des Disziplinarrechts mit einem Wegfall der Disziplinarklage.

Innenminister Michael Stübgen (CDU) begrüßte die Entscheidung. "Wir gehen in der Bundesrepublik erstmalig diesen Weg und zwar ohne Orientierung auf bestimmte Funktionen, alle Beamte zu überprüfen", sagte er. "In Zukunft wird es Verfassungsfeinden wesentlich schwerer fallen, unsere Kinder als Lehrerin oder Lehrer zu unterrichten, als Polizist zu arbeiten oder als Richterin oder Staatsanwalt über Schuld und Unschuld zu entscheiden." Stübgen will auch Fällen vorbeugen wie dem der Berliner Richterin und Ex-AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann, die seit einer Razzia gegen sogenannte Reichsbürger 2022 inhaftiert ist.

Kritik an neuer Disziplinarverfügung durch Dienstherr

In Brandenburg wird zugleich das Vorgehen im Disziplinarrecht nach dem Vorbild des Bundes und Baden-Württembergs gegen mögliche Verfassungsfeinde verschärft, die schon im Staatsdienst arbeiten. Die Koalitionsfraktionen hatten die Pläne der Landesregierung nachträglich darum ergänzt. Bisher mussten Beamte in solchen Fällen aus dem Dienst geklagt werden. Nun kann der Staat dies anordnen. Betroffene können vorher Stellung nehmen und klagen.

Die Gewerkschaft der Polizei Brandenburg warnte davor, dass die Unabhängigkeit der Beamten untergraben werde. Die schärferen Regelungen des neuen Landesdisziplinargesetzes griffen nicht nur in Fällen von Extremismus, sondern auch für alle anderen möglichen Dienstvergehen, kritisierte die GdP. Dienstvorgesetzte könnten selbst in das besondere Dienst- und Treueverhältnis eingreifen und Beamte aus dem Dienst entfernen oder sie zurückstufen.

Diese Neuregelung gilt laut Innenministerium nicht für Richter und Staatsanwälte aufgrund deren besonderer Stellung. Der Landtag forderte das Ministerium angesichts von Bedenken von Opposition und Gewerkschaften mehrheitlich auf, mit einem Rundschreiben vor allem die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen und die Einführung eines Rehabilitierungsprogramms zu prüfen.

Neuer Check soll August oder September greifen

Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll ab August oder September gelten - je nachdem, wann die Regelung im Amtsblatt veröffentlicht wird. Das Innenministerium wies darauf hin, dass sie nur für Bewerber gelte, die bereits für eine Einstellung ausgewählt wurden und die Verfassungstreue das letzte zu prüfende Kriterium vor der Einstellung sei. Der Verfassungsschutz verwende zudem Erkenntnisse ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.

Die Koalitionsfraktionen von SPD, CDU und Grünen sowie die oppositionelle Gruppe der Freien Wähler stimmten für die neue Regelung, AfD und Linke dagegen. Die AfD-Abgeordnete Marianne Spring-Räumschüssel warf der Koalition vor: "Das ist doch zurück zur DDR 2.0." Das wies Stübgen zurück. Die Linke-Politikerin Marlen Block sieht Risiken im neuen Disziplinarrecht: "Man hat offensichtlich Gerichtsverfahren als lästigen Störfall entdeckt und deswegen beschränkt man auch die Möglichkeiten des Rechtsschutzes."

Die AfD-Fraktion hatte bereits angekündigt, dass sie gegen die Neuregelung Verfassungsklage einreichen will. Stübgen entgegnete, er halte es für richtig, wenn das Landesverfassungsgericht dies unabhängig prüfe.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesweit einmalig: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54434 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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