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VerfGH Berlin zu "Deutsche Wohnen und Co enteignen": So ein Vor­haben kostet eben

16.08.2021

Ein Plakat der Initiative 'Deutsche Wohnen und Co enteignen" in Berlin

(c) Wirestock/stock.adobe.com

Im September soll es in Berlin zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" kommen. Der Berliner Senat führt in der amtlichen Mitteilung dazu die extrem hohen Kosten dieser Forderung auf, was die Initiative verhindern will.

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Die Kostenschätzung des Berliner Senats in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) am Montag entschieden (Beschl. v. 16.08.2021, Az. VerfGH 96/21, VerfGH 96 A/21).

Im April 2018 startete die Initiative "Deutsche Wohnung und Co enteignen" in Berlin. Sie forderte den Senat auf, Immobilien in Gemeindeeigentum zu überführen. Knapp ein Jahr später, im März 2019, veröffentlichte die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Kostenschätzung über die voraussichtlichen Kosten dieser Forderung. Danach würden sich die Kosten für die geplante Vergesellschaftung auf 28,8 bis 36 Milliarden Euro zuzüglich 180 Millionen Euro Erwerbsnebenkosten belaufen.

Im Juli 2021 beschloss der Senat dann Argumente, die Teil der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid sein sollen. Diese amtliche Mitteilung wird im Laufe dieser Woche an alle Berliner Haushalte geschickt. In diesen Argumenten heißt es auch, dass der Senat in seiner Kostenschätzung vom September 2020 von Entschädigungskosten von 29 bis 39 Milliarden Euro ausgehe und annehme, dass Berlin bei einer Kreditfinanzierung etwa sechs bis neun Milliarden Euro aus dem Landeshaushalt bezuschussen müsste. Dazu kämen voraussichtlich die Grunderwerbssteuer sowie weitere einmalige Kosten.

Hinweis auf hohe Kosten allein keine unzulässige Einflussnahme auf die Haushalte

Die Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" zog gegen diese Argumentation vor Gericht. Sie legte Einspruch ein und begehrte zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung eingelegt. Darin heißt es, dass die Argumente des Senats nicht plausibel seien und die Bürgerinnen und Bürger in die Irre führen würden. Es liege ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Die Initiative befürchtet offenbar, der Hineis auf die exorbitant hohen Kosten könnte die Abstimmenden davon abhalten, dem Vorhaben zuzustimmen.

Der VerfGH hat den Einspruch der Initiative als unzulässig verworfen und auch den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats sei im Vorfeld der Abstimmung erst überschritten, wenn im Vordergrund anstelle der sachlichen Information der Bürgerinnen und Bürger "die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise" stehe, so das Gericht. Diese Schwelle habe der Berliner Senat durch seine Hinweise zur Kostenschätzung in der amtlichen Mitteilung nicht überschritten.

ast/LTO-Redaktion

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VerfGH Berlin zu "Deutsche Wohnen und Co enteignen": . In: Legal Tribune Online, 16.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45745 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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