Die Partei die Piraten und ein von ihnen vorgeschlagener Kandidat hatten sich gegen den Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von elf Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund gewendet. Wie am Dienstag bekannt wurde, haben die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesverfassunsgerichts (BVerfG) unzulässig. Sie entspreche nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser sei hier verletzt, da eine anderweitige Möglichkeit bestehe, die Grundrechtbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, den Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschl. v. 08.08.2012, Az. 2 BvR 1672/12).
tko/LTO-Redaktion
BVerfG zur Kommunalwahl in Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6893 (abgerufen am: 24.04.2025 )
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