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Geplante Verfassungsänderung in Berlin: So will die Haupt­stadt ihren Ver­fas­sungs­ge­richtshof vor Ext­re­misten schützen

10.02.2026

Foto des Gebäudes des Berliner Kammergerichts, in dem sich auch der Verfassungsgerichtshof befindet.

Der Berliner Justizsenat möchte den Verfassungsgerichtshof, der im Gebäude des Kammergerichts seinen Sitz hat, stärken. Foto: picture alliance / PIC ONE | Peter Engelke

Im Dezember 2024 änderte der Bundestag das Grundgesetz, um das Bundesverfassungsgericht vor demokratiefeindlichen Angriffen zu schützen. Nun zieht die Berliner Regierung nach und macht Vorschläge für den Berliner Verfassungsgerichtshof.

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"Verfassungsgerichte sind für autoritäre Populisten weltweit ein wichtiges strategisches Zielobjekt", lautet der erste Befund des "Justiz-Projekts" des Verfassungsblogs, das Schwachstellen der deutschen Justiz gegenüber demokratieschädlichen Angriffen untersucht hat. 

Wie real diese Gefahr ist, zeigen Entwicklungen in anderen europäischen Staaten. In Polen und Ungarn gelang es den jeweiligen Regierungen, Verfassungsgerichte schrittweise zu unterwandern. Sie änderten Wahlregeln, verkürzten Amtszeiten, setzten Altersgrenzen herab oder ignorierten missliebige Entscheidungen.

Auf der Internetseite des Justiz-Projekts heißt es weiter: "Dies gilt auch für die 16 deutschen Landesverfassungsgerichte, die praktisch und normativ von großer Bedeutung sind. Ihre vergleichsweise geringe Bekanntheit in der Öffentlichkeit macht sie zu einem leicht angreifbaren Ziel."

Berlins Vorschläge ähneln den Anpassungen im Grundgesetz

Diese Erkenntnis scheint in Berlin nicht auf taube Ohren gestoßen zu sein. Am Dienstag stellte der Berliner Justizsenat Vorschläge vor, um den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin institutionell zu stärken. Die Änderungsvorschläge ähneln in weiten Teilen dem, was die Bundesregierung bereits 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in das Grundgesetz (GG) aufnehmen ließ – mit einer Ausnahme.

Das erklärte Ziel ist allerdings das gleiche: Regelungen, die bislang nur einfachgesetzlich im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) festgehalten sind, sollen in die Verfassung von Berlin (VvB) aufgenommen werden, genauer gesagt in Art. 84 VvB. Die Idee: Dann wären Änderungen nicht mehr mit einfacher Mehrheit möglich, sondern nur noch mit der verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit. Der Senat will so die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts dauerhaft absichern.

Die meisten der acht geplanten Reformpunkte befanden sich so auch in der GG-Reform vor gut einem Jahr. Vorgesehen ist unter anderem, den Status des VerfGH als Verfassungsorgan ausdrücklich festzuschreiben. Die Amtszeit der Richterinnen und Richter soll verfassungsrechtlich geregelt, eine Wiederwahl ausgeschlossen werden. Auch die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen sollen ausdrücklich in der Verfassung stehen.

Neu: Disziplinarverfahren bekommt Verfassungsrang

Solche Regelungen haben eine klare Schutzfunktion. Ohne sie ließen sich beispielsweise unbequeme Richterinnen und Richter vergleichsweise einfach durch die Verkürzung laufender Amtszeiten aus dem Amt drängen.

Außerdem greift der Vorschlag einen Punkt auf, den der Verfassungsgesetzgeber auf Bundesebene bislang nicht adressiert hat: das Disziplinarverfahren. Das Digital-Projekt bezeichnet das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter als "potentes Instrument", um Einfluss auf die Judikative zu nehmen, da Autoritäre das Verfahren leicht zweckentfremden könnten. In Berlin soll deshalb auch die Regelung, wonach der VerfGH solche Verfahren ausschließlich selbst und unabhängig von äußeren Einflüssen führt, Verfassungsrang erhalten. Bisher steht sie nur im einfachen Recht (§ 8 VerfGHG).

Ersatzwahlmechanismus fehlt

Eine Lücke bleibt jedoch: Der Entwurf sieht keinen Ersatzwahlmechanismus für die Wahl der Verfassungsrichterinnen und -richter vor. Wie beim BVerfG und an vielen Landesverfassungsgerichten ist auch in Berlin eine Zweidrittelmehrheit zur Wahl der Verfassungsrichterinnen und -richter erforderlich. Damit kann bereits eine Sperrminorität von mehr als einem Drittel der Abgeordneten im Berliner Abgeordnetenhaus die Wahl blockieren. Um das auszuschließen, bräuchte es einen Ersatzwahlmechanismus.

Auf Bundesebene hat der Gesetzgeber dieses Risiko adressiert. Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GG erlaubt es Bundestag oder Bundesrat, die Wahl allein vorzunehmen, wenn das jeweils andere Organ blockiert ist. Diese Regelung ist allerdings nicht unumstritten. Möglicherweise konnte sich der Berliner Senat deshalb nicht auf ein vergleichbares Modell einigen.

Ganz ohne Absicherung bleibt der Entwurf dennoch nicht. Kann für eine Richterinnen- und Richterstelle keine Nachfolge gefunden werden, soll die amtierende Richterin oder der amtierende Richter verpflichtet bleiben, das Amt bis zur erfolgreichen Neuwahl fortzuführen.

ep/LTO-Redaktion

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Geplante Verfassungsänderung in Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59275 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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