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Verfahren bei der Bundesnetzagentur: Beratung der DB Netz AG durch Juristen der Deutschen Bahn AG verboten

tko/LTO-Redaktion

17.05.2010

Das BVerwG bestätigte heute eine Verbotsverfügung des Eisenbahnbundesamtes, nachdem die DB Netz AG sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutschen Bahn AG beraten und vertreten lassen darf.

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Die Deutsche Bahn AG hält Gesellschaftsanteile an der DB Netz AG, die einen Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland betreibt. In Regulierungssachen gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen Stellen wird die DB Netz AG von der zentralen Rechtsabteilung der Deutschen Bahn beraten und vertreten.

Das Eisenbahn-Bundesamt untersagte der DB Netz AG, bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, bei der sonstigen Zuweisung von Zugtrassen und bei Entscheidungen über die Wegeentgelte auf die "Konzernjuristen" zurückzugreifen. Die Aufsichtsbehörde sah hierin einen Verstoss gegen § 9a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die Unabhängigkeit der Betreiber von Schienenwegen in netzzugangsrelevanten Entscheidungen sicherzustellen suche.

Sowohl die DB Netz AG als auch die Deutsche Bahn AG klagten gegen das Verbot.

Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich urteilten, hat das BVerwG mit Urteil vom 19.05.2010, Az. 3 C 21.09, die Klagen abgewiesen. Zwar erlaube das Gesetz, dass ein Schienenwegebetreiber wie die DB Netz AG in Konzernstrukturen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sei; dann müsse er aber in seiner Entscheidungsfindung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrsunternehmen und um die dafür erhobenen Entgelte gehe.

Mit der Rechtsberatung werde aber auf die Entscheidungsfindung Einfluss genommen. Rechtsberater des Mutterunternehmens seien als Arbeitnehmer von diesem persönlich abhängig. Schon deshalb lasse sich auch durch interne Verhaltensregeln nie völlig ausschließen, dass die Interessen des Mutterunternehmens in die Beratungstätigkeit einflössen. Der DB Netz AG könne deshalb zugemutet werden, auf die Beauftragung der Konzernjuristen zu verzichten und stattdessen auf eigene Juristen zurückzugreifen oder aber selbständige Rechtsanwälte einzuschalten.

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Verfahren bei der Bundesnetzagentur: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/561 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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