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4705

Verbraucherschutz: Netto darf Schuh­wer­bung nicht mehr ver­öf­f­ent­li­chen

02.11.2011

Die Discountmarktkette Netto Marken-Discount AG darf nach einem Urteil des LG Amberg eine bestimmte Sportschuhwerbung nicht mehr veröffentlichen. Das Gericht bestätigte am Mittwoch entsprechende Informationen des Brancheninformationsdienstes "Markt intern".

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In einer Zeitungsanzeige habe es geheißen, der Schuh sei sportwissenschaftlich getestet, erklärte ein Gerichtssprecher. Wo das Testergebnis nachgelesen werden könne, sei daraus jedoch nicht hervorgegangen. Nach Auffassung des Landgerichts (LG) ist es "ein Gebot der fachlichen Sorgfalt", mit Testergebnissen nur dann zu werben, wenn Verbraucher auch eine Möglichkeit haben, diese leicht zu überprüfen.

Dieser Grundsatz gelte für alle Tests, mit denen ein Produkt beworben werde. "Der Verbraucher muss eine informierte Entscheidung treffen können", sagte der Gerichtssprecher. Ein Wettbewerbsverein hatte gegen die Handelskette auf Unterlassung geklagt. Falls Netto die Werbung weiterhin veröffentlicht, droht dem Unternehmen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Markt Intern/dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4705 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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