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OLG Köln zu Preisangaben in der Werbung: "Gratis-Zugabe" muss in den Grundpreis eingerechnet werden

29.06.2012

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© Thomas Jansa - Fotolia.com

Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer "Gratis-Zugabe", so ist die Zugabe bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen. Nur so könne ein Verbraucher verschiedene Angebote sinnvoll vergleichen. Dies entschied das OLG Köln in einem am Freitag verkündeten Urteil.

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Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln kamen zu dem Schluss, dass einem Verbraucher ein sinnvoller Preisvergleich nur möglich ist, wenn er den Grundpreis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle es dem Verbraucher ermöglichen, verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen leicht zu vergleichen und in einem Preisvergleich von Konkurrenzprodukten würde der Verbraucher auch die gratis erhaltenen Zugaben berücksichtigen. Deshalb müsse auch eine Gratis-Zugabe bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden (Az. 6 U 174/11).

Der Senat hatte über die Werbung einer Lebensmittel-Handelskette zu entscheiden, die Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes mit dem Zusatz beworben hatte, dass der Kunde beim Kauf zusätzlich zwei Flaschen gratis erhält. In der Werbung war der Liter-Preis mit "0,57" angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach.

Der Kunde muss nicht rechnen

Eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe, irregeführt.

Anders als noch das Landgericht (LG) in erster Instanz schloss sich das OLG dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab. Der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

asc/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu Preisangaben in der Werbung: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6506 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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