Bundestag beschließt Schutz vor Kredit-Schuldenfallen: "Größtes ver­brau­cher­po­li­ti­sches Vor­haben der letzten Jahre"

von Hasso Suliak

17.04.2026

"Jetzt kaufen, später zahlen": Anpreisungen wie diese enden für Verbraucher oft in einer Schuldenfalle. Ein neues Gesetz soll das ändern. Entsprechende Anpassungen vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen spätestens ab Ende November gelten.

Eigentlich hätte die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (RL) 2023/2225 von Deutschland bereits bis zum 20. November 2025 umgesetzt werden müssen. Weil ein entsprechender Regierungsentwurf vom vergangenen September aber nicht rechtzeitig geltendes Recht wurde, schwebte über Monate ein von der EU-Kommission bereits eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wie ein Damoklesschwert über der Bundesregierung.

Jetzt aber ist es endlich geschafft: Am Freitag verabschiedete der Deutsche Bundestag in finaler Lesung ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie. Die auf den EU-Vorgaben beruhenden nationalen Vorschriften müssen spätestens ab dem 20. November 2026 in Deutschland angewendet werden.

Dabei kommt es insbesondere zu umfassenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB). Entsprechend den Vorgaben der RL werden die dortigen Schutzvorschriften verschärft und sachlich auf weitere Fälle erweitert. Um die Vorschriften der RL umzusetzen, müssen darüber hinaus elf weitere Gesetze geändert werden, vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bis hin zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Erklärtes Ziel der Richtlinie ist es, in der EU ein einheitliches Verbraucherschutzniveau für Verbraucherkredite sicherzustellen. Die Richtlinie löst die bisherige EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 ab. Kredite zur Immobilienfinanzierung fallen nicht unter das Vorhaben.

Hier die wesentlichen rechtlichen Änderungen:

Schutz auch für Darlehen unter 200 Euro

Einer der wichtigsten Änderungen betrifft unentgeltliche Kredite. Bisher konnten solche Kredite Verbraucher leicht in die Schuldenfalle führen. Künftig sollen verbraucherschützende Vorschriften auch auf bisher nicht erfasste Kreditformen anwendbar sein – insbesondere auf unentgeltliche und kurzfristige Darlehen sowie Darlehen unter 200 Euro und entsprechende Zahlungsaufschübe. Darunter fällt auch das Modell "Buy now, pay later" ("Kaufe jetzt, zahle später"). Ein solches Modell lockt vor allem junge Menschen immer wieder an. Wer sich aber früh verschuldet, gerät schnell in eine Schuldenspirale. Geändert werden soll deshalb jetzt § 491 Abs.2 BGB, damit der Verbraucherschutz auch bei "Buy no, pay later"-Modellen greift.

Um Verbraucher vor Überschuldung besser zu schützen, sind außerdem neue, strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung in den §§ 505a f. BGB vorgesehen. Unter anderem wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist. Darüber hinaus soll vorgegeben werden, welche Informationen Kreditgeber grundsätzlich bei ihrer Prüfung zu berücksichtigen haben. Für Kreditgeber wird außerdem eine sogenannte Pflicht zur Nachsicht gegenüber Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten in § 497a Absatz 2 BGB eingeführt.

Bonitätsprüfung: Keine Infos mehr aus Social Media 

Weiter soll der Schutz besonders sensibler Verbraucherdaten beim Bonitätsscoring verstärkt werden. Künftig dürfen weder Informationen aus sozialen Netzwerken noch besonders sensible Daten wie insbesondere Gesundheitsdaten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden. Daneben ist ausdrücklich ausgeschlossen, Scorewerte von Minderjährigen zu erstellen.

Darlehensnehmern wird unter anderem in § 30 Absatz 6 BDSG ein Recht auf eine menschliche Überprüfung bei einer rein automatisierten Datenverarbeitung bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingeräumt. In diesem Kontext mit hierfür konsultierten Datenbanken wird ihnen ein verstärkter Schutz von personenbezogenen Daten unter anderem aus sozialen Netzwerken zugesprochen.

Mehr Rechte beim Dispo, kein ewiges Widerrufsrecht mehr

Die Rechte von Verbrauchern beim oft genutzten Dispo werden deutlich gestärkt. Geändert werden hierzu die §§ 504, 505 BGB. Künftig haben Verbraucher beispielsweise ein Widerrufsrecht. Zudem kann der Dispo von der Bank nicht mehr mit unmittelbarer Wirkung gekündigt werden. Außerdem muss der Kreditgeber, bevor er zur Forderungseintreibung die Zwangsvollstreckung einleiten könnte, dem Verbraucher zwingend anbieten, den in Anspruch genommenen Dispo-Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.

Mit einer Neuregelung sollen außerdem sogenannte ewige Widerrufsrechte – auch "Widerrufsjoker" genannt – vermieden werden. Begrenzt wird deshalb die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen nach einem neuem § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Das, so das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), erhöhe die Rechtssicherheit für alle Beteiligten deutlich.

Debit-Karten und Rechnungskauf nicht im Anwendungsbereich

Die bei Verbrauchern beliebte Finanzierungsform des Rechnungskaufs soll grundsätzlich nicht den neuen Verbraucherkreditregeln unterliegen. Und zwar auch dann nicht, wenn große Online-Händler ihren Zahlungsanspruch abtreten, etwa im Rahmen eines Factorings an Konzernunternehmen oder plattformeigene Zahlungsdienstleister. Das Gesetz nutze hier eine in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme aus, erklärte das BMJV.

Eine Ausnahme geben soll es ebenfalls für sogenannte Charge-Karten: Debitkarten etwa, die einen Zahlungsaufschub ohne Zinsen gewähren, sollen wie nach der derzeitigen Rechtslage nicht den neuen Verbraucherkreditregeln unterfallen, weil sie laut BMJV keinen Kredit einräumen: Würden die Karten eingesetzt, werde das Konto der Verbraucher zeitnah belastet.

Um vor allem für kleinere Unternehmen, die auf Online-Marktplätzen ihre Waren beispielsweise gegen Ratenzahlung anbieten, unnötige Bürokratie zu vermeiden, werden aufsichtsrechtliche Pflichten für Händler zusammengefasst. Ihre Registrierung soll künftig gebündelt durch den Online-Marktplatz erfolgen. Händler, die für den Erwerb ihrer Waren lediglich einen zinsfreien Zahlungsaufschub anbieten, werden zudem von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Eingeschränkte Informationspflichten für Unternehmen

Eingeschränkt werden außerdem erforderliche Informationspflichten bei den neu vom Darlehensrecht erfassten Kreditformen, wie unentgeltlichen Krediten. Für diese Kreditarten galten bislang keinerlei Informationspflichten. Zukünftig reiche hier ein "übersichtliches, einseitiges Informationsblatt, auf dem alle für die Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten sind", so das BVMJV. Damit soll unnötige Bürokratie für die Unternehmen vermieden werden. Eine Absenkung des Verbraucherschutzes sei dabei nicht zu befürchten, "weil jedenfalls der Vertrag selber sämtliche Informationen enthalten muss", so das BMJV.

Weiter sieht das Gesetz vor, dass für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und sonstigen Finanzierungshilfen zukünftig die Textform, also beispielsweise eine E-Mail, genügt. Nach Auffassung des BMJV ist das auch mit Blick auf den Verbraucherschutz ausreichend: "Die Schriftform bietet keinen signifikanten Mehrwert für den Verbraucherschutz. Sie verursacht unnötigen bürokratischen Mehraufwand und wird von vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern als bevormundend empfunden". Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sei im Übrigen in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits Standard.

Verzichtet haben Union und SPD auf eine weitergehende Werberegulierung, die nach der RL grundsätzlich erlaubt gewesen wäre. Zwar enthalte das Gesetz strengere Regeln für die Kreditwerbung. So müsse u.a. darauf hingewiesen werden, dass die Darlehensaufnahme Geld kostet. Erlaubt bleibe aber die oft auch im Interesse der Verbraucher liegende Werbung mit einer schnellen Kreditvergabe.

Hubig: "Wichtiger Tag für den Verbraucherschutz"

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) lobte den Bundestagsbeschluss am Freitag. Für den Verbraucherschutz sei das ein wichtiger Tag. "Die Reform des Verbraucherkreditrechts ist eines der größten verbraucherpolitischen Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre und betrifft viele Millionen Menschen."  Mehr Transparenz und vor allem der bessere Schutz vor Schuldenfallen sei ein echter Schritt nach vorn. "Buy now, pay later"-Angebote seien in den letzten Jahren immer beliebter geworden. "Es ist höchste Zeit, dass wir Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei diesen Geschäften vor Verschuldung schützen", so Hubig.

Dagegen kritisierten Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen und den Linken den Entwurf. Grünen-MdB Stefan Schmidt etwa monierte die Absenkung des Formerfordernisses für den Abschluss dieser Kreditverträge. "Bei Onlinekrediten auf die Schriftform zu verzichten, ist genau das Gegenteil von Verbraucherschutz", so der Abgeordnete. AfD-Rechtspolitiker Stefan Möller kritisierte das Gesetz als Umsetzung einer "übergriffigen" EU-Richtlinie.

Bei der Schlussabstimmung im Bundestag am Freitag hatten Oppositionspolitiker der Koalition auch sogenanntes Gold-Plating vorgeworfen. Das bezeichnet eine Strategie der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht, bei der die Richtlinie über die Vorgaben der EU hinaus in nationales Recht umgesetzt wird.

Die Koalition wies diesen Vorwurf zurück. Laut BMJV nutzt das neue Gesetz vielmehr Spielräume aus, um Bürokratie und zu weitreichende Vorgaben der Richtlinie zu vermeiden. Im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf war es deshalb im parlamentarischen Verfahren auch zu einigen Änderungen gekommen.

E-Auto-Förderung und "Recht auf Vergessenwerden"

Unterdessen regelt das am Freitag im Bundestag beschlossene Regelwerk nicht nur den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen neu, kurzfristig per Änderungsantrag kam auf den letzten Metern auch noch eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung hinzu. Die Förderung soll hier grundsätzlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1. Januar 2026 zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist.

Auch verabschiedete der Bundestag einen von Unions- und SPD-Fraktion eingebrachten Entschließungsantrag zum "Recht auf Vergessenwerden" im medizinischen Bereich. Die Bundesregierung möge einen Gesetzentwurf vorlegen, der es z.B. ehemals an Krebs erkrankten Menschen ermöglicht, nach Ablauf klar definierter und medizinisch begründeter Fristen ihre Erkrankung bei bestimmten Vertragsabschlüssen rechtlich unberücksichtigt zu lassen.

Zitiervorschlag

Bundestag beschließt Schutz vor Kredit-Schuldenfallen: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59750 (abgerufen am: 15.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen