EuGH stärkt grenzüberschreitenden Schutz von Verbrauchern: Fernabsatzvertäge sind keine Voraussetzung für eine Klage im Heimatland

06.09.2012

Wer als Privater einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat schließt, kann diesen im Streitfall vor den inländischen Gerichten verklagen. Der EuGH entschied am Donnerstag, dass dies zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt, einen Fernabsatzvertrag müssen die Parteien aber nicht schließen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Verbraucher dahingehend gestärkt, dass sie ausländische Händler im eigenen Staat verklagen können, ohne den Vertrag im Fernabsatz geschlossen zu haben. Zwar verlangte die europäische Regelung bis 2002, dass der Verbraucher die erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen habe. Die derzeitige Regelung enthalte eine solche Bedingung jedoch nicht, so die Luvemburger Richter. (Urt. vom 06.09.2012, Az. C-190/11).

Der Schutz des Verbrauchers als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten gilt unter zwei Voraussetzungen: Der Gewerbetreibende muss seine Tätigkeit auch in dem Mitgliedstaat des Verbrauchers ausüben. Zudem muss der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen. Der EuGH stellte nun klar, dass schon die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung im Fernabsatz Indizien dafür seien, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Zu entscheiden hatten die Luxemburger Richter im Fall einer Österreicherin, die im Internet ein Angebot eines Autohauses in Hamburg entdeckt hatte. Den Kaufvertrag über das Fahrzeug unterschrieb sie dann in der Hansestadt und übernahm dort das Auto. Zurück in Österreich entdeckte sie wesentliche Mängel. Nach dem Urteil des EuGH sind die österreichischen Gerichte in der Sache zuständig. Die gewerbliche Tätigkeit des Autohauses sei durchaus auf Österreich ausgerichtet, weil auch die Website dort zugänglich gewesen sei. Zudem habe es Fernkontakt (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH stärkt grenzüberschreitenden Schutz von Verbrauchern: Fernabsatzvertäge sind keine Voraussetzung für eine Klage im Heimatland . In: Legal Tribune Online, 06.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7011/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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