Hunderttausende Brennstäbe sollen per LKW von Jülich nach Ahaus gefahren werden. Ganz schön riskant, findet der BUND, und strengte Eilrechtsschutz an, um den Transport zu verhindern. Vor dem VG Berlin blitzen die Naturschützer aber ab.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) kann eine Genehmigung für den Transport von Castor-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 08.01.2026, Az. VG 10 L 474/25).
Geklagt hatte der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND. Das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hatte am 25. August 2025 die atomrechtliche Genehmigung erteilt, 288.161 bestrahlte Brennelemente in insgesamt 152 Castor-Behältern aus dem Forschungsreaktor Jülich in das etwa 170 Kilometer entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren. Die Aufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima aktualisierten Sicherheitsanforderungen, unter anderem mit Blick auf Erdbeben und Flugzeugabstürze.
Gegen die Genehmigung legte der BUND Widerspruch ein und wollte den Transport per gerichtlichem Eilantrag vorerst stoppen lassen. Die Naturschützer halten die Genehmigung für rechtswidrig, weil der Castor-Transport erhebliche Sicherheitsrisiken berge, insbesondere da der Transport mit LKW auf der Straße erfolgen soll. Es sei nicht auszuschließen, dass die Castoren infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffs beschädigt werden und es so zum Austritt radioaktiven Materials in die Umwelt kommt.
Atommülltransport ist keine "Anlage"
Das VG Berlin hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. Der BUND als Verband ist zur Antragsbefugnis auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) angewiesen. Dieses eröffnet in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch Verbänden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe geltend zu machen, und weicht damit von der im Verwaltungsrecht ansonsten strikten Erfordernis ab, selbst subjektiv betroffen sein zu müssen.
Das VG Berlin hält das UmwRG hier jedoch nicht für anwendbar, da nur § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG in Betracht komme, um von der Eröffnung des Anwendungsbereichs auszugehen. Der Haken aus Sicht des VG: Die Norm erfordert ein anlagebezogenes Vorhaben. Die bloße Beförderung der Castor-Behälter sei als vorübergehender Transportvorgang jedoch weder eine Anlage noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, die deren Zustand verändert.
Transport im öffentlichen Interesse
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit hielt das VG den Antrag auch für unbegründet.
Die durch den BUND bemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden und sei nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht auf. Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle nach summarischer Prüfung somit zugunsten der Durchführung der Transporte aus.
Angesichts der schon seit 2013 abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe außerdem ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
PM/jh/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Atommülltransport: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59026 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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