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Samenspender scheitert vor BGH: Keine Vater­schaft für Embryonen

20.09.2016

Das Bild zeigt eine Eizelle mit einer Nadel, die für die künstliche Befruchtung verwendet wird, relevant zum Thema Samenspender.

© xolibu - Fotolia.com

Der BGH wies die Beschwerde eines Mannes zurück, der die Vaterschaft für mit seinem Sperma entstandene Embryonen feststellen lassen wollte. Dies sehe das deutsche Abstammungsrecht nicht vor.

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Ein homosexueller Mann aus Deutschland ist mit dem Versuch gescheitert, sich als Vater von neun Embryonen anerkennen zu lassen, die mit seinem Sperma in Kalifornien gezeugt wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies, wie am Montag bekannt wurde, die Beschwerde des Mannes mit Beschluss vom 24.07.2016 zurück (Az. XII ZB 351/15).

Nach seinen Angaben entstanden die Embryonen bei der Zeugung seiner jüngeren Töchter mithilfe gespendeter Eizellen in den USA. Der Mann hatte seinen Wunsch damit begründet, die in einer US-Klinik eingefrorenen Embryonen "zur Geburt führen" zu wollen.

Die Karlsruher Richter beurteilten den Fall nach deutschem Abstammungsrecht. Dort sei eine Feststellung der Vaterschaft noch vor der Geburt aber nicht vorgesehen. Vater eines Kindes sei zunächst einmal der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Ob ein Kind ehelich geboren werde, könne nicht schon im Voraus beantwortet werden, so der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat. 

Auch einen unmittelbar aus der Verfassung resultierenden Anspruch auf Anerkennung seiner Vaterschaft lehnen die Karlsruher Richter ab. Sie lassen offen, ob und wann ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt und auch, ob der deutsche Antragsteller sich überhaupt darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll, obgleich er zunächst alles getan hat, um die Verbotstatbestände (wie die Leihmutterschaft) des deutschen Rechts zu umgehen. Denn die Embryonen bedürften gar keines Schutzes, der nur durch eine Elternschaft zu erreichen wäre, argumentiert der BGH. Er könne einerseits auf vertraglicher Grundlage gegenüber der kalifornischen Reproduktionsklinik agieren und andererseits beträfen seine Fragen das Fürsorge- und nicht das Abstammungsrecht. 

mgö/pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Samenspender scheitert vor BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20626 (abgerufen am: 23.04.2026 )

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