Generalanwalt zu Kopien von Computerprogrammen: Hersteller muss Lizenzveräußerung nicht hinnehmen

26.04.2012

Die Entwickler von Computerprogrammen müssen es nicht dulden, wenn Kunden ihre Lizenzen weitergeben. Jedenfalls dann nicht, wenn hierdurch der erneute Download ermöglicht wird. Das machte der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag vom Dienstag zum Fall UsedSoft gegen Oracle deutlich. Dies soll jedoch nicht für die Weiterveräußerung gebrauchter Softwarekopien gelten.

Nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie. Nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Yves Bot, ist die Lizenz zur Nutzung eines Programms einem Verkauf gleichzustellen, wenn sie dem Kunden endgültig die Möglichkeit verleiht, die Programmkopie gegen Zahlung eines Pauschalentgelts zu verwenden. Das Verwertungsmonopol des Urhebers werde ausgeweitet, wenn der Hersteller die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und erneut Vergütung verlangen kann, so der Franzose in seinem am Dienstag bekannt gewordenen Schlussantrag zum Prozess der Softwarehersteller Oracle gegen den Lizenzvertreiber UsedSoft.

Für die Weitergabe von Softwarelizenzen gelte diese Erschöpfungsregel jedoch nicht, da diese das Verbreitungsrecht und nicht das Vervielfältigungsrecht betrifft, so Bot. Der Zweiterwerber könne sich im Fall einer Weiterveräußerung einer Lizenz nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der ursprünglich heruntergeladenen Kopie berufen, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht habe oder nicht mehr verwendet.

Die Firma Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbesondere per Download über das Internet, indem sie mit ihren Kunden Lizenzverträge abschließt. In ihnen ist vorgesehen, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke erwirbt. Das deutsche Unternehmen UsedSoft handelt mit Softwarelizenzen, die Oracle-Kunden abgekauft wurden. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden sie nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz unmittelbar von Oracles Internetseite herunter.

Der Bundesgerichtshof (BGH), der letztinstanzlich mit des Rechtsstreit befasst ist, richtete das Ersuchen an den EuGH, er möge in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen auslegen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, sondern sollen einen unabhängigen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache darstellen. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Generalanwalt zu Kopien von Computerprogrammen: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6081 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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