Handel mit E-Zigaretten strafbar: Liquids unterfallen Tabakgesetz

24.06.2013

Wer mit E-Zigaretten handelt, verstößt einem Urteil des LG Frankfurt zufolge gegen das Tabakgesetz. Das Gericht verurteilte am Montag einen Geschäftsmann aus Nordrhein-Westfalen zu einer Geldstrafe und zog rund 15.000 Behälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit - sogenannte Liquids - ein.

Der 46-Jährige war ursprünglich wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt worden. Nach Ansicht der Richter des Frankfurter Landgerichts (LG) sind Liquids jedoch Tabakerzeugnisse. Weil sie unzulässige Zusatzstoffe enthalten, sei der Handel nicht erlaubt (Urt. v. 24.06.2013, Az. 526 KLs 3/13).

Der Mann hatte in 134 Fällen nikotinhaltige Flüssigkeiten aus China importiert, mit denen die E-Zigaretten gefüllt und danach rauchfrei konsumiert werden können.

Richter Jörn Immerschmitt bestätigte zwar, dass die E-Zigarette eine "weniger schädliche Alternative zur Tabak-Zigarette" sei. Sie habe mit "Gesundheit" aber nichts zu tun. Verhandelt wurde nur über den Handel - für Konsumenten hat das Urteil keine Auswirkung.

Der Prozess galt dennoch als Pilotverfahren: Es war der erste Strafprozess zum Thema E-Zigarette vor einem Landgericht, bisher hatten sich nur Verwaltungsgerichte mit den rauchlosen Glimmstängeln zu befassen.

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Es wird damit gerechnet, dass der Geschäftsmann in Revision geht. Dann könnte der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entscheiden, wie E-Zigaretten juristisch einzuordnen sind.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Handel mit E-Zigaretten strafbar: Liquids unterfallen Tabakgesetz . In: Legal Tribune Online, 24.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9000/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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