Urteil zu quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren: Jäger erschießt grundlos fremden Hund

10.02.2025

Auf einer Mainwiese läuft ein unangeleinter Hund in der Nähe seiner Besitzer herum. Dann fällt ein Schuss, das Tier stirbt. Das LG Bamberg kam zu einem härteren Urteil als noch die Vorinstanz.

Das Urteil für einen Jäger wegen der grundlosen Tötung eines fremden Hundes ist rechtskräftig. Der Angeklagte habe seine Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bamberg zurückgenommen, teile ein Gerichtssprecher mit. Das Urteil der 1. Strafkammer vom 16. Dezember 2024 habe daher seit vergangenem Mittwoch Bestand. 

Das LG hat den Jäger zu einer achtmonatigen Freiheitstrafe auf Bewährung verurteilt, weil er ohne triftigen Grund das freilaufende Tier auf einer Mainwiese in Unterfranken erschossen hatte. Die Berufungskammer verurteilte den damals 78-Jährigen wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren, Töten von Wirbeltieren und Sachbeschädigung, § 17 Nr. 1, Nr. 2 b) Tierschutzgesetz (TierSchG), § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Hunde-Besitzer aus Österreich

Das Amtsgericht Haßfurt hatte den Jäger zuvor im November 2023 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt - wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz. Verteidigung und Staatsanwaltschaft gingen damals in Berufung.

Die österreichischen Besitzer des Hundes hatten im Juli 2022 nach einer Kanutour auf dem Main bei Knetzgau (Landkreis Haßberge) angehalten. Als sie das Kanu am Ufer befestigten, lief der Hund der Rasse Alaskan Malamute nicht angeleint auf einer Wiese herum. 

Der Angeklagte soll den Hund entdeckt und aus seinem Auto heraus ohne Grund geschossen haben. Hinweise darauf, dass das wegen eines Hüftleidens mit Arthrose eingeschränkte Tier gewildert hatte, wie der Angeklagte behauptete, hatte das Amtsgericht nicht gesehen.

dpa/eh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Urteil zu quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56556 (abgerufen am: 17.03.2025 )

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