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BGH sieht groben Undank: Prostituierte darf geschenktes Haus wohl nicht behalten

03.01.2013

Prostitution

© berc - Fotolia.com

Die Chancen einer Prostituierten, ein geschenktes Haus behalten zu dürfen, sind nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH erheblich gesunken. Denn die Karlsruher Richter haben starke Zweifel an der Wirksamkeit der Schenkung ihres Ex-Mannes geäußert, der ihr die Immobilie überlassen habe unter der Bedingung, dass sie mit der Prostitution aufhöre.

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Ein Malermeister hatte sein Haus einer Prostituierten, mit der er zusammenlebte, im Jahr 2000 notariell überschrieben. Das Paar heiratete 2005 und ließ sich drei Jahre später scheiden. Bereits 2007 hatte der Mann versucht, seine Schenkung zu widerrufen, weil er erfahren hatte, dass seine Partnerin seit Jahren hinter seinem Rücken einen Zuhälter hatte und wieder anschaffen ging. Damit habe sie eine schwere Verfehlung begangen, mit der die Schenkung nichtig werde.

Die Frau klagte ihrerseits auf die Herausgabe des Hauses und setzte sich vor dem Landgericht (LG) Schwerin und dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock durch. Die Richter urteilten nach dem Motto "Geschenkt ist geschenkt". Der Malermeister habe vom Vorleben seiner Frau gewusst und selbst im Rotlicht-Milieu verkehrt.

Aus Sicht des Bundesgerichtshofes (BGH) sind die Richter am OLG damit etwas zu kurz gesprungen. Entscheidend für die Schenkung sei gewesen, dass die Frau die Prostitution aufgeben wollte. "Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte", heißt es in der am vergangenen Freitag veröffentlichten BGH-Entscheidung (Urt. v. 13.11.2012, Az. X ZR 80/11). Indem die Klägerin erneut ihrem Beruf als Prostituierte nachgegangen ist, habe sie die gebotene Rücksichtnahme verletzt und "groben Undank" gezeigt.

dpa/age/LTO-Redaktion

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BGH sieht groben Undank: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7894 (abgerufen am: 15.06.2026 )

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