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VG Köln zu Kooperation von Universität mit Bayer: Kein Anspruch auf Einsicht in Drittmittelverträge

06.12.2012

Mit Urteil vom Donnerstag hat das VG Köln eine Klage gegen die Universität zu Köln abgewiesen. Der Kläger wollte in den Rahmenvertrag über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Errichtung eines Graduiertenkollegs Einsicht nehmen, den die Universität im Jahr 2008 mit der Bayer Pharma AG abgeschlossen hatte.

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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Köln kann sich der Kläger nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes berufen, weil der Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen ist. Es komme dabei nicht darauf an, ob das Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung habe (Urt. v. 06.12.2012, Az. 13 K 2679/11).

Entscheidend sei allein, ob die Regelungen Vereinbarung dem Bereich der Forschung zuzuordnen seien. Dies hat das Gericht bejaht.

Im Übrigen habe der Antrag – soweit es um die wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse ging - abgelehnt werden dürfen, weil die Bayer Pharma AG ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung habe. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe dem allgemeinen Informationszugangsanspruch entgegen, weil dem Unternehmen durch die Übermittlung der Informationen ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könne.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

age/LTO-Redaktion

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VG Köln zu Kooperation von Universität mit Bayer: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7727 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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