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BGH will EuGH-Entscheidung abwarten: Streit um Adb­lo­cker aus­ge­setzt

25.07.2024

Adblock Plus

Werbeblocker wie Adblock Plus sind werbelastigen Webseitenbetreibern seit Jahren ein Dorn im Auge. Foto: stock.adobe/jerome

Der BGH hat beschlossen, seine Entscheidung in der Urheberrechtsklage des Axel-Springer-Verlags gegen den Werbeblocker Adblock Plus aufzuschieben. Er rechnet damit, dass der EuGH bald in einem ähnlichen Fall entscheiden wird.

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Aufdringliche Online-Werbung nervt viele User. Sie verwenden deshalb Adblocker, um zum Beispiel große Banner zu unterdrücken. Sie schneiden damit aber auch wichtige Umsatzströme der Webseiten-Betreiber ab.

Deshalb versucht Deutschlands größter Verlag, Axel Springer, seit Jahren, mit Adblock Plus einen der größten Werbeblocker juristisch zu stoppen. Nach einer Schlappe vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 landete jetzt der Fall erneut in Karlsruhe. Fragen und Antworten zu einem grundsätzlichen Konflikt im Internet.

Wie funktioniert ein Werbeblocker?

In dem Fall vor dem BGH geht es um die Software Adblock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo, die Werbung auf Webseiten blockiert. Der Adblocker erkennt und entfernt Werbeanzeigen, bevor sie auf dem Bildschirm der Anwenderinnen und Anwender angezeigt werden.

Ein Adblocker analysiert den Quellcode einer Webseite und identifiziert Elemente, die Werbung darstellen. Das können etwa bestimmte Befehle ("Tags") der Webseiten-Beschreibungssprache HTML sein. Der Werbeblocker untersucht aber auch die Adressen ("URL") von Webservern. Wird die Adresse dem Server eines Dienstleisters der Werbebranche zugeordnet, wird unter bestimmten Bedingungen verhindert, dass von dort Inhalte geladen und angezeigt werden.

Worum ging es beim ersten Fall vor dem BGH?

Im ersten Anlauf hatte Springer versucht, den Adblock Plus mit einer Wettbewerbsklage zu stoppen. Der BGH sah in seinem Urteil vom April 2018 in dem Eyeo-Angebot jedoch keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis (Urt. v. 19.04.2018, Az. I ZR 154/16). Begründung: Die Entscheidung, einen Werbeblocker einzusetzen, liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen.

Der BGH störte sich auch nicht daran, dass Eyeo Geld von Werbeunternehmen kassiert hatte, damit ihre Anzeigen von Adblock Plus nicht herausgefiltert, sondern als "akzeptable Werbung" durchgelassen werden.

Wie argumentiert Springer im zweiten Anlauf?

Springer stützt sich beim zweiten Versuch auf das Urheberrecht, das der Verlag an den HTML-Codes besitze. HTML steht für HyperText Markup Language und ist die standardisierte Auszeichnungssprache, die verwendet wird, um Inhalte auf Webseiten zu erstellen und zu strukturieren.

"Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit – wir meinen: urheberrechtswidrig – direkt in das verfassungsrechtlich geschützte Angebot von Medienunternehmen ein", sagt Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer National Media & Tech.

Welchen wirtschaftlichen Schaden sieht Springer?

Thomale sagt, Werbeblocker beschädigten nicht nur eine zentrale Finanzierungsgrundlage von Journalismus, sondern gefährdeten langfristig auch den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet. "Auf unserem Weg zu Digital Only sind digitale Werbeerlöse neben digitalen Abonnements der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können. Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden." Die finanziellen Schäden für Medienangebote erreichten Millionenhöhe. "Die gesellschaftlichen Schäden für die Presse- und Informationsfreiheit wiegen noch deutlich schwerer", so Thomale.

Was sagt Eyeo zu den Vorwürfen?

Eyeo-Geschäftsführer Frank Einecke sagte der dpa, es gehe in diesem Verfahren nicht um Axel Springer gegen sein Unternehmen oder um einen Rechtsstreit zwischen einem Verlag und dem Anbieter von Werbefiltern. Es gehe auch nicht um das Geschäftsmodell einzelner Adblock-Anbieter. "Es geht um nicht weniger als um die grundlegenden Rechte der Nutzer:innen, das Internet frei zu nutzen und es barrierefrei und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betrachten."

Nach Auffassung von Eyeo sollte kein einzelnes Unternehmen das Recht haben, Nutzerinnen und Nutzer zu verbieten, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen oder Downloads von Inhalten oder Tracking zu erzwingen. Die vorangegangenen Urteile des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts hätten die Klage vollumfänglich abgelehnt und gäben damit vielen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit, um weiterhin Anwendungen zu entwickeln, die das Leben der Nutzer zum Besseren verändern.

Wie geht es nun weiter?

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag keine Entscheidung gefällt. Die höchsten deutschen Zivilrichter warten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ab. Sie sehen Ähnlichkeiten zu einem Fall, der im Oktober in Luxemburg entschieden werden soll.

dpa/xp/LTO-Redaktion

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BGH will EuGH-Entscheidung abwarten: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55078 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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