Verdacht der Koordination von Absatzpreisen: Kar­tell­ver­fahren gegen Duft­stoff­her­s­teller

08.03.2023

Die EU-Kommission und die Schweizer Weko gehen dem Verdacht von Preisabsprachen im Segment Duft- und Aromastoffe nach. Neben Symrise finden sich auch Givaudan und International Flavors & Fragrances unter den betroffenen Unternehmen.

Führende Duftstoff- und Aromenhersteller sind wegen möglicher Preisabsprachen ins Visier der Wettbewerbshüter geraten. Am Dienstagabend teilte die EU-Kommission mit, dass ein Wettbewerbsverfahren eingeleitet worden sei. Duftstoffe werden zur Herstellung zahlreicher Produkte verwendet, darunter insbesondere Kosmetik- und Körperpflegeprodukte sowie Wasch- und Reinigungsmittel.

Die Schweizer Wettbewerbskommission Weko bestätigte eine eigene Kartelluntersuchung gegen mehrere Hersteller und nannte am Mittwochmorgen als betroffene Unternehmen die Schweizer Hersteller Firmenich International sowie Givaudan, den deutschen Dax-Konzern Symrise mit Sitz im niedersächsischen Holzminden und den US-Hersteller International Flavors & Fragrances.

Die EU-Kommission hat nach eigenen Angaben die Sorge, dass "Unternehmen und eine Vereinigung in der Duftstoffbranche weltweit EU-Wettbewerbsrecht verletzt haben könnten, das Kartelle und restriktive Geschäftspraktiken verbietet." Symrise bestätigte auf Nachfrage, von der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Untersuchungen zu möglichen Preisabsprachen in den Bereichen Duftstoffe und Aromen kontaktiert worden zu sein. Noch gebe es aber keine Details. Symrise kooperiere vollumfänglich.

Weko bestätigt koordinierte Durchsuchungen

Die Weko teilte mit, es gebe Anhaltspunkte, "dass mehrere Unternehmen, die im Bereich der Produktion von Duftstoffen aktiv sind, gegen das Kartellrecht verstoßen haben". Es bestehe der Verdacht, dass sie ihre Preispolitik koordinierten, ihre Konkurrenten daran hinderten, bestimmte Kunden zu beliefern, und die Herstellung gewisser Duftstoffe beschränkten.

An verschiedenen Standorten gab es laut der Weko Hausdurchsuchungen. Diese seien in Abstimmung mit anderen Wettbewerbsbehörden, namentlich der EU-Kommission, der US Department of Justice Antitrust Division und der britischen Competition and Markets Authority, erfolgt. Im Rahmen der Untersuchung sei zu prüfen, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. Für die Unternehmen gelte die Unschuldsvermutung.

Derartige Untersuchungen zögen sich für gewöhnlich sehr lange hin, sagte Analystin Celine Pannuti von der Bank JPMorgan. Zugleich müssten mögliche Geldbußen am Ende nicht so hoch ausfallen, wie es die Regeln der EU-Kommission suggerierten. So gibt die EU-Kommission an, dass Strafen in Kartellverfahren in der Regel 15 bis 20 Prozent der betroffenen Umsätze ausmachen, mit einer Obergrenze von zehn Prozent des Jahresumsatzes der betroffenen Unternehmen.

dpa/sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verdacht der Koordination von Absatzpreisen: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51253 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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