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BGH zum Widerruf von Verbraucherverträgen: Unternehmer durften sich auf Musterbelehrung verlassen

15.08.2012

Auch wenn die von einer Leasinggesellschaft im Jahr 2006 verwendete Widerrufsbelehrung, die mit der gesetzlichen Musterbelehrung identisch war, den Verbraucher nicht erkennen ließ, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, so war sie dennoch ordnungsgemäß. Der VIII. Zivilsenat des BGH begründete dies am Mittwoch damit, dass für die Musterbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion gelte.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) genügte die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen. Der Verbraucher habe durch die Verwendung des Wortes "frühestens" nicht erkennen können, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Die klagende Leasinggesellschaft könne sich dennoch auf die Wirksamkeit der Belehrung berufen, da sie dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspreche und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung a.F. als ordnungsgemäß gelte (Gesetzlichkeitsfiktion).

Die Gesetzlichkeitsfiktion werde von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) a.F. gedeckt und sei wirksam. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (Urt. v. 15.08.2012, Az. VIII 378/11).

tko/LTO-Redaktion

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BGH zum Widerruf von Verbraucherverträgen: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6843 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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