Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verschärft der Bundestag das BKA-Gesetz: Datenspeicherung und Überwachung von Kontaktpersonen sind künftig nur noch unter strengeren Bedingungen erlaubt.
Der Bundestag hat am späten Donnerstagabend zwei Gesetzesänderungen zum Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) beschlossen. Ziel der Neuregelungen ist es, zentrale Vorgaben eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) umzusetzen. Die Änderungen betreffen die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund sowie die Überwachung sogenannter Kontaktpersonen.
Konkret stimmte das Parlament zwei Gesetzentwürfen der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD zu: dem "Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund" und dem "Ersten Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen".
Die Entwürfe basieren auf einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Zustimmung kam von CDU/CSU, SPD und AfD. Die Grünen und Die Linke votierten gegen die Vorlagen.
Fristverlängerung zur Neuregelung doch nicht gebraucht
Als das BVerfG die Regelungen des BKAG im Oktober letzten Jahres für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte, setzte es dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Juli 2025. Bis dahin sollten, die bisherigen Regelungen fortgelten. Der Zweck dieser sogenannten Fortgeltungsanordnungen ist, eine Regelungslücke zu vermeiden. Ein sofortiges Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Normen könnte gravierende rechtliche oder praktische Probleme verursachen, z. B. wenn ein ganzes Regelungssystem entfällt und keine Ersatzregelung existiert.
Auf Anregung des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz im April 2025 hat das Gericht Anfang Juni die Fortgeltungsanordnungen verlängert. Der Gesetzgeber sollte damit Zeit bis zum 31. März 2026 für eine Neuregelung der beanstandeten Vorschriften des BKAG haben. Diese Fristverlängerung hat der Gesetzgeber offenbar nicht gebraucht. Die Gesetzesentwürfe erfolgten noch im Rahmen der ursprünglichen Fristsetzung (31. Juli 2025).
Datenspeicherung nur noch mit Negativprognose
Die Karlsruher Richter erklärten die bisherige Regelung zur vorsorglichen Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund für verfassungswidrig – zumindest in ihrer damaligen Ausgestaltung – und sahen dort Nachbesserungsbedarf. Die neu beschlossenen Regelungen wollen diesem Bedarf nachkommen.
Konkret hatte der erste Senat des BVerfG die Befugnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 BKAG zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Die vorsorgende Speicherung stelle regelhaft eine sogenannte zweckändernde Weiterverarbeitung dar: Personenbezogene Daten, die ursprünglich zu anderen konkreten Zwecken erhoben worden sind, wurden zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gespeichert, so das BVerfG. Beanstandet wurden insbesondere fehlende Vorgaben zur Speicherdauer und eine fehlende Speicherungsschwelle. Nach § 18 Abs. Nr. 2 BKAG hatte nämlich lediglich die Beschuldigteneingeschaft für eine Datenspeicherung ausgereicht, ohne eine Prognose zur künftigen Straftatenverhütung- und verfolgung.
Die Neuregelung sieht nun strengere Bedingungen vor: Künftig darf das Bundeskriminalamt (BKA) Daten über Beschuldigte nur speichern, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann", so der Abs. 2 des neuen Paragrafen § 30a. Diese "Negativprognose" erhöht die Speicherungsschwelle und soll dadurch den Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Auch die Speicherdauer wird durch Änderungen in § 77 BKAG je nach Eingriffsgewicht der Datenspeicherung ausdifferenzierter geregelt.
Neue Regelung zur Überwachung von Kontaktpersonen
Das BVerfG hatte mit seinem Urteil auch die Befugnis des BKA aus § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG, Daten von bloßen Kontaktpersonen einer verdächtigen Person mit besonderen Mitteln zu erheben, für mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt. Solche Mittel der Datenerhebung sind unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen.
Das Gericht betonte, dass durch den Einsatz solcher (heimlicher) Maßnahmen "tief in die Privatsphäre" eingedrungen werden könnte. Bei Maßnahmen gegen Kontaktpersonen müsste daher "spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr" vorliegen, so das BVerfG.
Mit der Anpassung von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG soll dieser neue Maßstab zur Datenerhebung von Kontaktpersonen erreicht werden. Künftig ist eine solche Überwachung nur noch in klar definierten Ausnahmefällen zulässig – etwa dann, wenn die Kontaktperson eines Gefährders selbst in einen potenziellen Anschlagsplan verstrickt sein könnte. Diese Neuregelung muss noch vom Bundesrat abgesegnet werden.
Mit den Änderungen reagiert der Bundestag auf verfassungsrechtliche Vorgaben und zieht klare Grenzen für das Sammeln und Verarbeiten personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt. Kritiker bemängeln, dass die neuen Regeln nicht weit genug gehen. Die Befürworter hingegen sehen darin einen ausgewogenen Schritt zur Wahrung der inneren Sicherheit bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte.
Umsetzung von BVerfG-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57521 (abgerufen am: 08.03.2026 )
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