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Tierrechtler zum getöteten Wels vom Brombachsee: "Ein direkter Schuss durch die Polizei war nicht das mil­deste Mittel"

Interview von Dr. Markus Sehl

09.07.2025

Großer Wels (Silurus glanis), Waller, liegt am sandigen Unterwasserboden neben Muscheln, seitlich beleuchtet, Tauchplatz Zollbrücke, Rheinau, Kanton Zürich, Rhein, Hochrhein, Schweiz, Deutschland, Europa

Ein Technofestival und dessen Besucher könnten den Wels beim Laichen gestört haben (Symbolbild). Foto: picture alliance / imageBROKER | Rolf von Riedmatten

Weil er Badende gebissen haben soll, hat die Polizei entschieden, auf den Wels zu schießen und ihn mit Hilfe von Anglern zu töten. War das rechtmäßig? Das erklärt Tierrechtsanwalt Andreas Ackenheil.

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Ein zwei Meter langer und rund 90 Kilogramm schwerer Wels hat nach Polizeiangaben am 20. Juni im Brombachsee im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mindestens fünf Badende angegriffen und verletzt. Die Polizei entschied sich schließlich, zusammen mit dem örtlichen Anglerverein und der Wasserwacht das Tier zu töten. Nachdem zunächst ein Polizist mehrfach auf das Tier geschossen haben soll, hätten Angler das Tier an Land gezogen und dort erlegt. Der Fisch habe ein Sicherheitsrisiko für die Badegäste und Besucher eines Technofestivals an dem See dargestellt. Dieses Vorgehen löste Diskussion ausgelöst. Vermutlich hat der Wels seinen Laich vor den Badenden schützen wollen. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft nach einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzstrafrecht.

LTO: Herr Ackenheil, war es hier das mildeste Mittel der Polizei, direkt auf den Wels zu schießen?

Andreas Ackenheil: Eine abschließende Einschätzung und Beurteilung kann erst erfolgen, sobald eine vollständige Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist. Ein direkter Schuss durch die Polizei war mit Sicherheit nicht das unmittelbar mildeste Mittel. Die Maßnahme muss stets das geeignete, erforderliche und unter den gleichgeeigneten das mildeste Mittel zur Zweckerreichung sein. Hier standen nach aktueller Einschätzung mildere Alternativen zur Disposition. Der Einsatz der Dienstwaffe bedarf stets einer vollumfassenden Abwägung hinsichtlich einer objektiv wahrnehmbaren Gefahr durch das Tier, einer gesamtwertenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, sowie der Bewertung der Geeignetheit und Erforderlichkeit. Letztlich darf kein milderes Mittel zur Abwehr der Gefahr vorliegen. 

Welche anderen milderen Mittel wären noch denkbar gewesen? 

In Betracht kommen beispielsweise eine Absperrung, Beobachtung oder eine Betäubung. Eine konsequente Bewachung des Sees, etwa auch durch weitere Unterstützung des DLRG oder weiterer Stellen, dauerhaftes Monitoring und ein fachgerechtes Fangen erscheint durchaus vorzugswürdiger als ein Schusswaffengebrauch. Dies zumal zeitlich zuvor im Juni die ersten Vorkommnisse aufgetreten sind, man die Situation daher bereits zuvor hätte überwachen, prüfen und erste Maßnahmen ergreifen können. 

Wann darf die Polizei denn auf Tiere schießen?

Allgemein lässt sich festhalten, dass ein Schusswaffengebrauch gegen ein Tier durch die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eingesetzt werden kann. Dies kann auch von der polizeirechtlichen Generalklausel gedeckt sein. Hierzu bedarf es jedoch einer Gefahrenlage, bei welcher mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein nicht nur belangloser Schaden droht. Die Prognose ist auf Grundlage der im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen.

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Inzwischen wurden durch Strafanzeigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Ansbach und des bayerischen Landeskriminalamtes angestoßen. Könnten sich Beamte strafbar gemacht haben?

Die tierschutzrechtliche Bewertung muss anhand des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorgenommen werden. § 1 TierSchG schützt das Tier als Mitgeschöpf in dessen Leben und Wohlbefinden. Folglich darf einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Inwiefern ein vernünftiger Grund als tatbestandsausschließendes Merkmal des § 17 TierSchG vorliegt, ist unter dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgedanken auszulegen. Ob eine alternative Handlungsweise, wie etwa eine weiträumige Absperrung, eine dauerhafte Präsenz von Einsatzkräften oder eine umfangreiche Warnung und Kontrolle, zur Verfügung stand und ein milderes Mittel darstellen hätte können, muss durch umfangreiche Sachverhaltsaufklärung überprüft werden.

Wie schätzen Sie die Aussichten für das angestoßene Ermittlungsverfahren ein?

Die Aussichten des Ermittlungsverfahrens erscheinen momentan noch relativ offen. Zwar liegt objektiv eine Tötung des Tieres vor, jedoch ist eine Überprüfung eines möglichen vernünftigen Grundes im Rahmen des polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrechts noch nicht abgeschlossen. Abzuwarten ist nunmehr eine gründliche und hoffentlich transparente Ermittlung und rechtliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Andreas Ackenheil

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Tierrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins, ist Gründer einer der führenden Tierrechtskanzleien in Deutschland. Seit über 20 Jahren vertritt er bundesweit u.a. Tierhalter, Züchter, Hundetrainer, Tierärzte und Vereine, ist Fachautor, Referent und Experte für Hunde- und Pferderecht. 

Anm. d. Red. Beitrag in der Version vom 14.07.2025, 10:34 Uhr, korrigiert wurde eine Aussage des Gesprächpartners zur Auswahl des Mittels.

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Tierrechtler zum getöteten Wels vom Brombachsee: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57623 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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