Der I. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass dem Betreiber der Internet-Suchmaschine Google keine Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn bei einer Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern mit Link zur Herkunftsseite wiedergegeben werden.
Damit korrigierte der BGH die Entscheidung der Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht. Diese hatten zwar eine Urheberrechtsverletzung bejaht, gingen aber davon aus, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die klagende Künstlerin rechtsmissbräuchlich sei (Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 - noch nicht veröffentlicht)
Der BGH verneint nun bereits eine Urheberrechtsverletzung: Die Klägerin, eine bildende Künstlerin mit eigener Internetseite, auf der sie ihre Kunstwerke präsentiert, hatte den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht. Dabei unterließ sie es, von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen ihrer Kunstwerke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Thumbnails auszunehmen. Damit, so die Richter, dürfe Google annehmen, dass die Klägerin mit der Nutzung ihrer Kunstwerke im Kontext einer textgesteuerten Bildersuche einverstanden gewesen sei.
Der BGH wies auch darauf hin, dass in Fällen, in denen nicht berechtigte Personen solche Vorschaubilder in das Internet einstellen und sie Bildsuchmaschinen damit zugänglich machen, der Suchmaschinenbetreiber nur dann haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Informationen Kenntnis erlangt hat.
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Thumbnails: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/449 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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