VGH Thüringen zu Kommunalwahlen: Ab 16 Jahren darf gewählt werden

25.09.2018

Die Absenkung des Wahlalters ist ein politischer und juristischer Dauerbrenner. Nun hat auch Thüringens Verfassungsgericht geurteilt, dass an Kommunalwahlen alle ab 16 Jahren teilnehmen dürfen.

In Thüringen dürfen 16- und 17-Jährige auch künftig ihre Stimme bei Kommunalwahlen abgeben. Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VGH) am Dienstag (Urt. v. 25.09.2018, Az. VerfGH 24/17). Die Absenkung verstoße weder gegen die Thüringer Landesverfassung noch gegen das Grundgesetz, hieß es in der Begründung. Damit scheiterte die AfD, die eine Überprüfung der 2015 im Landtag beschlossenen Absenkung des Wahlalters forderte.

In ihrer Entscheidung führen die Richter aus, die Absenkung des Wahlalters bewege sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Der rechtliche Rahmen werde durch Art. 28 I Grundgesetz (GG) gesteckt, welcher aber keine Regelungen über ein bestimmmtes Mindestalter enthalte. Damit stünde die Entscheidung über das Wahlalter grundsätzlich dem Land zu. Einzige Voraussetzung sei, dass die Kommunikationsfunktion der Wahl gewährleistet sei. Dies setze ein Mindestmaß an Reife und  Einsichtsfähigkeit der Wahlberechtigten voraus und erfordere deshalb auch bei Kommunalwahlen die Regelung eines Mindestwahlalters. Bei 16-Jährigen könne aber grundsätzlich von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Dieser Ansicht ist auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Der Thüringer VGH äußerte sich in seiner Entscheidung auch zu der Teilnahmeberechtigung von Unionsbürgern an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Diesbezüglich sahen die Richter keine Verstöße gegen die Verfassung. Es verstoße insbesondere nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die  Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von europäischem Recht wahlberechtigt und wählbar sind.

Schließlich befanden die Richter auch die Teilnahme von Nicht-Unionsbürgern an sogenannten Einwohneranträgen für rechtens. Dies verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität. Im Unterschied zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist der Einwohnerantrag nicht mit der Ausübung von Staatsgewalt verbunden. Der erfolgreiche Einwohnerantrag verpflichte den Gemeinderat lediglich dazu, über die entsprechende gemeindliche Angelegenheit bzw. Kreisangelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Vorgaben über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung seien nicht damit verbunden

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

VGH Thüringen zu Kommunalwahlen: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31111 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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