Der Beck-Verlag hat zwei Fachbeiträge des Zivilrechtlers Thomas Söbbing depubliziert. Grund dafür sind Unstimmigkeiten bei Fundstellen. Auch der Vorwurf des "KI-Missbrauchs" steht im Raum.
Der Verlag C.H. Beck hat zwei wissenschaftliche Beiträge des Juraprofessors Thomas Söbbing aus seiner Datenbank beck-online entfernt. Das bestätigten sowohl der Verlag als auch der Autor selbst gegenüber LTO. Grund dafür seien "vor allem unzutreffende Fußnoten, die sich nicht ohne weiteres nachträglich berichtigen ließen", teilte der Beck-Verlag auf Anfrage mit. Über den Vorfall berichtete zuerst die Zeitschrift Myops (58/2026) in ihrer aktuellen Ausgabe, Autor ist der Jurist und Journalist Jochen Zenthöfer, spezialisiert auf die Aufdeckung von Plagiaten in der Wissenschaft. Zenthöfer spricht vom "ersten großen Fall von KI-Missbrauch in der echten Rechtsliteratur". Myops erscheint auch im Beck-Verlag.
Söbbing ist Zivilrechtler an der HS Kaiserslautern, dort hat er eine Professur für "Zivil- und Digitales Recht mit dem Schwerpunkt Rechtsethik Künstlicher Intelligenz" inne. Er ist laut eigenen Angaben Leiter des Studiengangs Wirtschaft und Recht in Kooperation mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht.
Fußnoten zu Urteilen mit anderen Inhalten als angegeben
Bei den Vorwürfen geht es konkret erstens um den Fachbeitrag Söbbings mit dem Titel "Microtargeting im politischen Wahlkampf", erschienen im Jahr 2025 in der ZD – Zeitschrift für Datenschutz. Zenthöfer nennt in seinem Aufsatz fünf Beispiele für "Ungereimtheiten, die auf eine unausgewogene Nutzung von KI hindeuten können", die er dem Beck-Verlag mitgeteilt hatte. Nur so sind sie offenbar aufgefallen.
So schreibe Söbbing an einer Stelle "Erstmals untersagte ein deutsches Gericht 2025 einer Bundespartei, Facebook-Microtargeting einzusetzen." In der dazugehörigen Fußnote werde auf ein Urteil des Landgerichts Berlin II verwiesen – allerdings gehe es darin nach einer Überprüfung Zenthöfers gar nicht um eine Bundespartei. Im ganzen Urteil falle der Begriff "Partei" kein einziges Mal.
An einer weiteren Stelle im Aufsatz heißt es: "Gerichte erkennen zunehmend auch immaterielle Schäden an: Das LG Darmstadt sprach 2024 einem Kläger 1.000 EUR für unzulässiges politisches Profiling zu". In der Fußnote wird dazu auf ein Urteil des LG Darmstadt aus 2024 verwiesen. Vom Gerichtspressesprecher habe er erfahren, so schreibt Zenthöfer, dass es bei dem unveröffentlichten Urteil nicht um Profiling gehe, sondern das die Entscheidung ein Teilversäumnisurteil ohne Begründung war und eine Zahlung von 7.800 Euro in einem Fall im Transportvertragsrecht betraf. An anderer Stelle verweise Söbbing in einer Fußnote auf einen Bußgeldbescheid, den es Zenthöfer zufolge mit dem angegebenen Aktenzeichen aber gar nicht gebe.
Zweitens hat der Beck-Verlag den Beitrag "Die Anforderungen an das Qualitätsmanagement durch die KI-Verordnung" aus der RDi - Recht Digital 2025 depubliziert. Auch dort sind Zenthöfer Ungereimtheiten bei den Fußnoten aufgefallen, die er dem Verlag mitgeteilt habe. Unter anderem habe Söbbing eine Definition verwendet und als dazugehörige Quelle ein Buch angegeben – in diesem Buch finde sich die Definition aber nicht wieder. Stattdessen stamme sie von Wikipedia.
Unsauberes Arbeiten mit oder ohne KI?
Ob Zenthöfers Verdacht zu den Fehlern tatsächlich auf die unzulässige Verwendung von KI zurückgeht, ist allerdings unklar. Beck betont gegenüber LTO, dass offen sei, ob die unzutreffenden Fußnoten durch den Einsatz von KI oder durch ungenaues Arbeiten verursacht wurden. Die Ursache ließe sich bislang nicht eindeutig klären. Der Verlag untersuche derzeit weitere Veröffentlichungen Söbbings.
Auf LTO-Anfrage nimmt Söbbing zu den Vorwürfen Stellung: "Anlass für die Depublikationen waren Fehler in einzelnen Quellen- und Nachweisangaben. Die fehlerhaften Angaben waren im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten in die Arbeitsunterlagen gelangt und von mir vor der Veröffentlichung nicht hinreichend überprüft worden."
Beim RDi-Beitrag habe seine eigene Auswertung der Arbeitsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beanstandeten Fehler auf einem Einsatz generativer KI beruhten. "Beim ZD-Beitrag gab es in den Arbeitsunterlagen Hinweise auf einen möglichen Einsatz KI-gestützter Arbeitsmittel im Rahmen vorbereitender Tätigkeiten; ob und in welchem Umfang dies mit den konkret fehlerhaften Nachweisen zusammenhing, ließ sich nachträglich nicht mehr abschließend rekonstruieren", so Söbbing.
"Unterstützende Nutzung von KI-Systemen entbindet nicht von Einhaltung wissenschaftlicher Standards"
Laut dem Beck-Verlag dürfen nach den aktuellen Verlagsverträgen "Autorinnen und Autoren KI-Systeme zur Unterstützung nur insoweit in Anspruch nehmen, als die weit überwiegenden Bestandteile ihres Werkes das Ergebnis einer menschlichen, schöpferischen Leistung bleiben." Der Verfasser trage die alleinige wissenschaftliche Verantwortung für den Inhalt seines Manuskripts. Die unterstützende Nutzung von KI-Systemen entbinde ihn nicht von der Einhaltung wissenschaftlicher Standards, Zitierregeln und urheberrechtlichen Vorgaben.
Dass er unsauber gearbeitet hat, räumt Söbbing ein: "Der entscheidende Fehler lag in der unzureichenden Überprüfung einzelner Nachweise vor der Veröffentlichung". Er trage für Inhalt, Quellen und Nachweise die Verantwortung. Ob die Fehler mittels KI entstanden sind, lässt Söbbing dabei offen, das sei nicht "belegt". "Ein darüber hinausgehender missbräuchlicher oder regelwidriger Einsatz von KI ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nicht belegt".
Söbbing zufolge sind die beiden Beiträge die einzigen seit Beginn seiner Publikationstätigkeit, die depubliziert wurden. "Das relativiert die festgestellten Fehler nicht, ordnet aber ihre Reichweite ein", so Söbbing.
Auch Dissertation wird überprüft
Unstimmigkeiten bei den Fußnoten finden sich laut der Plattform VroniPlag Wiki zudem in Söbbings Dissertationsschrift wieder. Demnach wurden auf 68 von 261 Seiten "Plagiatsfundstellen" dokumentiert. Darunter seien 102 Fragmente, die als "Plagiat eingestuft wurden". Bei 52 davon handele es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quellen, bei den restlichen 50 sei die Quelle zwar angegeben, die Übernahme aber nicht ausreichend gekennzeichnet. Es handelt sich also nicht um 68 plagiierte Seiten, sondern auf 68 Seiten wurden einzelne Stellen mit unterschiedlichem Umfang beanstandet.
VroniPlag Wiki ersetzt kein professionelles und wissenschaftliches Plagiatsgutachten von Expert:innen, stattdessen arbeiten dort Freiwillige auf eigene Kosten zusammen, um Dissertationen und Habilitationsschriften auf Plagiatsbefunde hin zu überprüfen. Es wird nach Angaben VroniPlag Wikis geschaut, ob Zitate adäquat gekennzeichnet und Quellen belegt sind. "Es wird kein spezieller Zitierstandard oder die Einhaltung irgendwelcher formellen Zitierregeln überprüft", heißt es auf der Seite. In Bezug auf Söbbings Dissertation führt die Plattform vor allem Wikipedia-Übernahmen an, teils mit Nennung als Quelle und teils ohne.
Söbbing sind die Angaben VroniPlag Wikis bekannt. Er betont jedoch, dass in den Kapiteln mit besonderer Bedeutung für die eigenständige analytische Leistung der Arbeit keine Fundstelle von VroniPlag Wiki ausgewiesen sei und unterstreicht, dass es sich bei den ausgewiesenen 68 von 261 Seiten – und damit Plagiatsfundstellen in 26,1 Prozent der Dissertationsschrift – nicht um eine Textquote handelt, sondern um eine Seitenquote. Der Umfang der beanstandeten Markierungen sei sehr unterschiedlich und es genügten bereits einzelne Fundstellen oder kurze Passagen für eine Markierung. Die Quote gebe also nicht den Anteil der beanstandeten Textmenge am Gesamttext der Dissertation wieder.
Auch die Universität Siegen, wo Söbbing seine Dissertation verfasst hatte, prüft nach einem entsprechenden Hinweis den Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Die zuständigen Stellen der Universität sind mit dem Vorgang befasst, teilt ein Sprecher der Uni gegenüber LTO mit.
Korrigiert am Tag der Veröffentlichung: Prof. Söbbing ist nicht an der TU, sondern an der HS Kaiserslautern tätig.
Aufsätze zurückgezogen: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60790 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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