Bundesanwaltschaft: Ermitt­lungen zum Ter­ror­an­schlag in Hanau ein­ge­s­tellt

16.12.2021

Die Ermittlungen wegen des Terroranschlags in Hanau sind eingestellt. Weder gegenüber dem Vater von Tobias R. noch bei sonstigen Personen bestand ein zureichender Anfangsverdacht. Der Täter hatte neun Menschen erschossen.

Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen wegen des Terroranschlags in Hanau eingestellt. Der Strafanzeige gegen den Vater des Attentäters konnte mangels Anfangsverdacht nicht Folge geleistet werden, für weitere Verdächtige gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Als Ermittlungsergebnis hält die Bundesanwaltschaft laut Pressemitteilung fest, dass der Attentäter Tobias R. aus einer rassistischen Motivation heraus am 19. Februar 2020 in der Innenstadt Hanaus insgesamt neun Menschen erschossen und zahlreiche weitere Menschen zum Teil schwer verletzt hat. Anschließend sei er in das von ihm ebenfalls bewohnte Elternhaus zurückgekehrt, wo er zunächst seine Mutter tötete und sich dann selbst das Leben nahm.

Für eine Beteiligung weiterer Personen hätten sich keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere nicht dafür, dass der Vater des Attentäters in einer wie auch immer gearteten strafrechtlich relevanten Weise an dem eigentlichen Anschlagsgeschehen mitgewirkt oder im Vorfeld davon gewusst habe. Das Ermittlerteam sei insgesamt 300 Hinweisen nachgegangen und habe 400 Zeuginnen und Zeugen vernommen sowie mehrere Hundert Asservate durch die Kriminaltechnik untersucht. Weder physische noch psychische Förderungshandlungen anderer Personen seien zutage getreten. Auch die Schusswaffen hätten sich legal im Besitz des Attentäters befunden, die jeweiligen Vorbesitzer:innen hätten es nach den Ermittlungen nicht für möglich halten können, dass R. einen Anschlag begehen wird.

Dasselbe gelte für den Vater. Die Bundesanwaltschaft erkannte ein in erheblichem Umfang übereinstimmendes Weltbild von Vater und Sohn mit extremistischen und verschwörungstheoretischen Tendenzen. Dies vermöge aber weder für sich alleine noch mit der zu Tage getretenen Einflussnahme des Vaters auf den Sohn eine Teilnahme oder Mitwisserschaft zu begründen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesanwaltschaft: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46959 (abgerufen am: 02.12.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen