Staatsschutzverfahren vor dem OLG Düsseldorf: Psy­ch­iater hält Ange­klagten für isla­mis­tisch radi­ka­li­siert

12.05.2026

Im Prozess um den Messerangriff von Bielefeld beschreibt ein Gutachter den Angeklagten als weiterhin gefährlich. Seine islamistische Ideologie habe die Tat geprägt – nun geht es auch um Sicherungsverwahrung.

Der mutmaßliche Attentäter von Bielefeld ist laut psychiatrischem Gutachter tiefgreifend islamistisch radikalisiert. "Bei ihm ist seit vielen Jahren eine radikale Gesinnung vorhanden", sagte der Psychiater im Prozess am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die islamistisch-dschihadistische Ideologie sei fester Bestandteil seiner Persönlichkeit und seines Wertesystems. Dafür habe er sogar den Kontaktabbruch zu seinen Kindern in Kauf genommen.

Islamistische Überzeugungen hätten ihn zu der Tat geführt, Mitgefühl mit den Opfern sei kaum erkennbar, sagte der Gutachter. Die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung lägen vor, da vom Angeklagten weiterhin eine große Gefahr ausgehe. Er sei kränkbar, intolerant und gewaltbereit; eine Deradikalisierung habe nicht stattgefunden. 

Angriff mit präpariertem Gehstock

Vier Menschen waren bei dem Angriff mit einem präparierten Gehstock, an den ein Messer mit 18 Zentimeter langer Klinge geklebt war, lebensgefährlich verletzt worden. Der zur Tatzeit 35-Jährige soll sie am frühen Morgen des 18. Mai 2025 vor einer Bielefelder Bar mit dem Ausruf "Allahu akbar" angegriffen haben. Die Attackierten hatten vor dem Lokal den Aufstieg des ostwestfälischen Fußballclubs Arminia Bielefeld gefeiert. Nach der Tat floh der Angreifer. Einen Tag später, am Abend des 19. Mai 2025, wurde er in Heiligenhaus bei Düsseldorf festgenommen.

Die Bundesanwaltschaft wirft Mahmoud M. vierfachen versuchten Mord vor. Bei einem Versuch kommt es strafrechtlich darauf an, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Mordes angesetzt hat (§§ 22, 23 StGB). Für Mord ist zudem mindestens ein Mordmerkmal des § 211 StGB erforderlich. Das OLG stellte klar, dass Sicherungsverwahrung grundsätzlich in Betracht kommt.

Rechtlich ist die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie kann nach § 66 Strafgesetzbuch (StGB) angeordnet werden, wenn von einem Täter auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In einem Verfahren wegen versuchten Mordes kann die Frage deshalb neben der eigentlichen Strafe eigenständige Bedeutung haben.

Der psychiatrische Sachverständige attestierte dem 36-jährigen Syrer zugleich eine Depression, die seine Radikalisierung begünstigt habe. Der Angeklagte habe mindestens einen Selbstmordversuch unternommen. Dennoch sei die Tat kein "erweiterter Suizid" gewesen, sagte der Facharzt. Dagegen spreche die geplante Flucht.

Schwierige Kindheit, psychische Instabilität

Trotz einer schwierigen Kindheit liege beim Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit keine posttraumatische Belastungsstörung vor, sagte der Gutachter. Die Zurückweisung durch seine Mutter und die Ablehnung seiner Rückkehrversuche durch die Eltern hätten bei ihm tiefe Verbitterung, Minderwertigkeitsgefühle und psychische Instabilität ausgelöst.

Ein vom Angeklagten geschilderter sexueller Missbrauch durch einen Cousin könne dies verstärkt haben. Dass er nach eigenen Angaben eine Handgranate auf das Haus seines Onkels und Vaters geworfen habe, wertete der Gutachter als Ausdruck von Rachegefühlen.

Angaben zu Tötungen in Syrien

Gegenüber einem Gefängnispsychiater habe er gestanden, in Syrien zwei Menschen getötet zu haben. Neben seinem Bruder im Jahr 2015 habe er 2010 an einem See in Syrien einen Mann mit einem Stein erschlagen, nachdem dieser sich an seinen Sachen zu schaffen gemacht habe.

Zur Tötung seines Bruders in Syrien habe der Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht, sagte der Gutachter. Mal habe er erklärt, ein IS-Todesurteil vollstreckt zu haben, mal, sich freiwillig gemeldet zu haben. Zudem soll er in Syrien wegen eines Angriffs auf einen Offizier inhaftiert gewesen sein. Auch den Messeranschlag von Bielefeld gestand der Angeklagte dem Psychiater.

In Deutschland habe sich seine psychische Lage verschlechtert, nachdem der Familiennachzug gestoppt worden sei, er keine Arbeit gefunden und kein Deutsch gelernt habe, sagte der Facharzt. Er habe sich isoliert und wieder verstärkt islamistische Propagandavideos konsumiert. Die Zugehörigkeit zum IS und ein klares Feindbild hätten seine Wut kanalisiert. Den Anschlag habe er zehn Tage vor der Tat beschlossen. Obwohl er seine Flucht geplant habe, habe er den eigenen Tod in Kauf genommen.

Angeklagter bestreitet, IS-Kämpfer gewesen zu sein

Die Bundesanwaltschaft klagt Mahmoud M. wegen vierfachen versuchten Mordes an und wertet die Tat als einen islamistisch motivierten Terroranschlag. Mahmoud M. sei in Syrien ideologisch und militärisch geschult worden und habe für den Islamischen Staat bis zu einer Verletzung an Kampfeinsätzen teilgenommen. Der Angeklagte bestreitet, als IS-Kämpfer aktiv gewesen zu sein. Er habe lediglich als Immobilienvermittler für die Terrormiliz gearbeitet.

Das Staatsschutzverfahren wird vor dem OLG Düsseldorf geführt, weil bei mutmaßlich terroristisch motivierten schweren Straftaten regelmäßig die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte zuständig sind. Im weiteren Verfahren wird das Gericht neben der Schuldfrage auch bewerten müssen, welches Gewicht dem psychiatrischen Gutachten für Strafe und mögliche Sicherungsverwahrung zukommt.

dpa/fz-LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Staatsschutzverfahren vor dem OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59954 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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