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BGH zur Telekom-Spitzelaffäre: Karlsruher Richter bestätigen Bonner Urteil

10.10.2012

Die Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom ist strafrechtlich abgeschlossen. Der frühere Sicherheitschef hatte unter anderem Telefondaten von Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten auswerten lassen und war vom LG Bonn wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, Untreue und Betrug zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. 

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch die Revision im Fall der Telekom-Spitzelaffäre für unbegründet erklärt (Urt. v. 10.10.2012, Az. 2 StR 591/11). Das Urteil des Landgerichts (LG) Bonn ist damit rechtskräftig.

Der frühere Sicherheitschef der Telekom ließ nach Feststellungen des LG Bonn heimlich Telefonverbindungsdaten von Aufsichtsratsmitgliedern und Journalisten erheben und auswerten. Damit wollte er einen Angestellten des Unternehmens identifizieren, der Betriebsgeheimnisse an die Presse weitergegeben hatte. Die Auswertung der Daten wurde von einer externen GmbH durchgeführt, für die die Telekom knapp 700.000 Euro zahlte. Der Mann hatte wahrheitswidrig angegeben, der Vorgang sei auf Anordnung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Ricke erfolgt.

Daneben ließ sich der leitende Angestellte unter Vorspielung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse von insgesamt 175.000 Euro aushändigen, die er für eigene Zwecke verbrauchte.

Das LG Bonn hatte den Mann wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, Untreue und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urt. v. 30.11.2010, Az. KLs 10/10, 430 Js 811/08 StA).

una/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zur Telekom-Spitzelaffäre: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7277 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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