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BAG zu Arbeitszeitkonten: Ohne Regelung in Tarifvertrag dürfen Zeitguthaben nicht gekürzt werden

21.03.2012

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet. Im Fall einer Briefzustellerin fehlte es an einer entsprechenden Regelung.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom Mittwoch, dass weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung es erlauben, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben (Urt. v. 21.03.2012, Az. 5 AZR 676/11).

Geklagt hatte eine Briefzustellerin. Der für das beklagte Unternehmen geltende Tarifvertrag sah innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten vor, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit wurden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten.

Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Das Unternehmen strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, diese habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Briefzustellerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Erfurter Richter wiesen die Revision des beklagten Unternehmens nun zurück.

tko/LTO-Redaktion

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BAG zu Arbeitszeitkonten: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5837 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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