Beamtenbund zieht erneut nach Karlsruhe: Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen Tarif­ein­heits­ge­setz

13.03.2019

Vor eineinhalb Jahren war der Beamtenbund mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinsatzgesetz noch gescheitert; jetzt versucht es die Gewerkschaft erneut. Der Gesetzgeber habe die damaligen Vorgaben aus Karlsruhe nicht umgesetzt.

Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz gegen die Zersplitterung von Gewerkschaften könnte erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen. Der Beamtenbund (dbb) legte nach eigenen Angaben am Mittwoch gegen das Ende 2018 nachgebesserte Gesetz zum zweiten Mal Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. An der "fatalen Beschneidung tarifautonomer Rechte" habe sich nichts geändert, erklärte dbb-Chef Ulrich Silberbach in Berlin.

Ein Sprecher des BVerfG konnte den Eingang der Beschwerde zunächst nicht bestätigen. Das Gesetz legt fest, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen in einem Betrieb allein der Abschluss mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Die frühere Arbeitsministerin Andrea Nahles wollte damit aufreibende Machtkämpfe verhindern.

Die Verfassungsrichter sahen das Tarifeinheitsgesetz im Sommer 2017 in einem umfangreichen Urteil als weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar an. Allerdings verpflichteten sie den Gesetzgeber zu der Nachbesserung, damit die auch die Interessen der Minderheitsgewerkschaften gewahrt blieben (Urt. v. 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15 u.a.).

Auch damals war der dbb unter den Beschwerdestellern. Der Bundestag hatte die geforderten Änderungen Ende November im Anhang eines anderen Gesetzes mitbeschlossen. Silberbach sprach von einer "Mini-Korrektur", die die Situation sogar noch verschlechtere. Damals wie jetzt rügen sie, dass das Gesetz die Koalitionsfreiheit aus Art 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletze.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beamtenbund zieht erneut nach Karlsruhe: Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz . In: Legal Tribune Online, 13.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34361/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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