Weniger Streikrechte für kleine Gewerkschaften?: Tarifeinheits-Gesetz passiert Kabinett

11.12.2014

Die Regierung will die Streikmacht kleiner Gewerkschaften eindämmen und ließ dazu am Donnerstag das umstrittene Tarifeinheits-Gesetz passieren. Ebenso beschloss das Bundeskabinett nach monatelangen Kontroversen zwischen der SPD und konservativen Unions-Politikern den Gesetzentwurf zur Frauenquote.

Der Gesetzentwurf zum Tarifrecht sieht vor, dass in Betrieben mit voneinander abweichenden Tarifverträgen für denselben Geltungsbereich nur noch der Vertrag der mitgliedstärksten Gewerkschaft anwendbar sein soll. Solche Arbeitskämpfe wie sie die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) kürzlich geführt hat, sollen so künftig möglichst vermieden werden. Im Konfliktfall müssen Arbeitsgerichte über den anwendbaren Tarifvertrag entscheiden. Die Gewerkschaften sind gespalten in Befürworter und Gegner des Gesetzes. Als nächstes wird der Entwurf im Bundestag beraten.

Potenziell betroffene kleinere Gewerkschaften befürchten, dass so das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf einen Arbeitskampf ausgehebelt werden könnte. Sie dürften nicht mehr streiken, wenn ihr Tarifvertrag gar nicht mehr angewendet werden darf. Das geplante Gesetz selbst schweigt sich darüber zwar aus, aber in seiner Begründung heißt es: "Der Arbeitskampf dient nicht der Sicherung der Tarifautonomie, soweit dem Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine ordnende Funktion offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die abschließende Gewerkschaft keine Mehrheit (...) im Betrieb haben würde."

Frauenquote für Führungspositionen

Der Gesetzentwurf zur Frauenquote sieht ab 2016 Sanktionen vor, wenn große mitbestimmungspflichtige Aktienkonzerne bei Neubesetzungen im Aufsichtsrat nicht mindestens einen Frauenanteil von 30 Prozent erreichen. Auch etwas kleinere Unternehmen und der öffentliche Dienst sollen den Frauenanteil in ihren Chefetagen erhöhen und regelmäßig über ihre Fortschritte berichten. Sie haben aber - anders als die Großkonzerne -  keine Strafen zu befürchten, wenn sie ihr Ziel nicht erreichen.

In einer frühen Fassung des Gesetzentwurfs war noch vorgesehen, dass die Bundesbehörden ihre Gleichstellungsziele und deren Umsetzung öffentlich machen müssen. Nach Protesten aus verschiedenen Ministerien müssen diese Informationen jetzt aber nicht mehr im Internet veröffentlicht werden, sondern nur noch im Intranet der jeweiligen Behörde.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Weniger Streikrechte für kleine Gewerkschaften?: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14082 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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