EuG zu Einbehaltung von 320 Millionen Euro: Klage von Polen wegen Ver­rech­nung mit Zwangs­geld abge­wiesen

05.02.2025

Durfte die EU-Kommission wegen einer Zwangsgeldentscheidung für Polen vorgesehene Gelder einbehalten? Die frühere Regierung sah das nicht so und klagte. Ist der Fall nun nach einem Urteil entschieden?

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine von Polen angestrengte Klage gegen die Vollstreckung von Zwangsgeldern abgewiesen. Wie das EuG mitteilte, wurde ein Betrag in Höhe von rund 320 Millionen Euro zu Recht mit verschiedenen Forderungen Polens gegenüber der Union verrechnet. Die zuständige EU-Kommission habe mit der Einziehung der geschuldeten Beträge nicht gegen Unionsrecht verstoßen, hieß es (Urt. v. 05.02.2025, Rs. T-1033/23, T‑830/23 und T-156/23).

Die Zwangsgelder gegen Polen waren 2021 im Zuge eines Streits über eine Justizreform der damaligen PiS-Regierung verhängt worden. Diese verstieß aus Sicht der EU-Kommission in Teilen gegen die Rechtsstaatsregel der EU, was auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte. Ein Ende des Streits brachte erst der Regierungswechsel 2023. Die neue Regierung von Ministerpräsident Donald Tusk sagte damals zu, kritisierte Reformen wieder rückgängig zu machen.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Polen theoretisch noch Einspruch beim EuGH einlegen. Ob dies geschehen wird, blieb vorerst unklar. Die Klage vor dem untergeordneten EU-Gericht war noch zu Zeiten der nationalkonservativen PiS-Regierung gestartet worden.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zu Einbehaltung von 320 Millionen Euro: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56518 (abgerufen am: 16.02.2025 )

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