Zalando unterliegt vorm EuG: Ein­stu­fung als "sehr große Online-Platt­form" war recht­mäßig

03.09.2025

Wen die EU-Kommission als "sehr große Online-Plattform" einstuft, trägt nach EU-Recht besondere Pflichten, etwa in den Bereichen Verbraucherschutz, illegale Inhalte, Risikoanalyse. Zalando wehrte sich jetzt erfolglos gegen seine Einstufung.

Wer von der EU als "sehr große Online-Plattform" (VLOP) im Sinne des Digital-Services-Act (DSA) eingestuft wird, muss strengere Regeln beachten: Nutzer schützen, illegale Inhalte schnell entfernen, systemische Risiken analysieren und Meldestellen für Behörden einrichten. Kurzum: Große Verantwortung für große Plattformen.

Zalando wollte sich gegen seine Einstufung als VLOP wehren – doch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg wies die Klage ab (Urt. v. 03.09.2025, Az. T-348/23). Die Kommission hatte das Unternehmen im April 2023 auf Basis von über 83 Millionen aktiven Nutzern in der EU als VLOP eingestuft. Damit gelten für Zalando nun die gleichen Pflichten wie etwa für die Online-Riesen Youtube, Facebook oder Instagram.

Hybrides Geschäftsmodell wird Zalando zum Verhängnis

Der Kern des Streits liegt im hybriden Geschäftsmodell: Zalando verkauft eigene Produkte über "Zalando Retail" und ermöglicht gleichzeitig Drittanbietern, über ein Partnerprogramm ihre Waren zu vertreiben.

Nur das Partnerprogramm fällt nach dem DSA unter die Definition einer Online-Plattform. Der Grund: Dort werden von Drittanbietern bereitgestellte Informationen – wie Produktbeschreibungen und Bilder – gespeichert und öffentlich verbreitet. Selbst wenn Zalando diese Inhalte prüft, ändert oder ergänzt, stammen sie zumindest teilweise von Dritten, sodass ein Hostingdienst vorliegt, der als Online-Plattform gilt.

Im Gegensatz dazu speichert und verbreitet Zalando Retail nur eigene Informationen. Hier gibt es keine von Dritten bereitgestellten Inhalte, daher handelt es sich nach EU-Recht nicht um einen Hostingdienst und somit auch nicht um eine Online-Plattform.

Wie viele Zalando-Nutzer sehen Drittanbieter-Inhalte?

Für die Einstufung war laut EU-Kommission entscheidend, wie viele Nutzer den Inhalten der Drittanbieter ausgesetzt sind. Nicht alle der insgesamt über 83 Millionen Nutzer hatten tatsächlich Kontakt mit den Partnerprogramm-Inhalten. Zalando konnte diese Zahl jedoch nicht exakt beziffern. Das Unternehmen argumentierte, nur rund 30 Millionen Nutzer hätten die Inhalte der Drittanbieter gesehen, gestützt auf den Bruttowert der im Partnerprogramm erzielten Umsätze.

Das EuG ließ sich von diesem Ansatz aber nicht überzeugen. Da Zalando nicht nachweisen konnte, welche Nutzer den Drittanbieter-Inhalten tatsächlich ausgesetzt waren, habe die Kommission die gesamte Nutzerzahl von über 83 Millionen der Einstufung zugrunde legen dürfen, entschied das Gericht. Damit überschreitet Zalando die im DSA festgelegte Schwelle von 45 Millionen aktiven Nutzern nach Art. 33 Abs. 1 DSA klar, die Einstufung als "sehr große Online-Plattform" sei entsprechend rechtmäßig.

Im Übrigen wies das Gericht auch das Argument von Zalando zurück, wonach die DSA-Regeln zur Einstufung als große Plattform den Grundsätzen der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit widersprächen. Der DSA verstoße nicht gegen diese EU-Grundsätze, schloss das EuG.

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zalando unterliegt vorm EuG: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58069 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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