Die Bundesanwaltschaft wirft vier mutmaßlichen Mitgliedern einer syrischen Miliz sowie einem mutmaßlichen syrischen Geheimdienstmitarbeiter vor, in Syrien schwerste Verbrechen begangen zu haben. Nun wurden sie festgenommen.
Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juni 2024 die staatenlosen syrischen Palästinenser Jihad A., Mahmoud A., Sameer S. und Wael S. sowie den syrischen Staatsangehörigen Mazhar J. festnehmen lassen. Die Festnahmen erfolgten in Berlin, Frankenthal (Pfalz) und Boizenburg (Mecklenburg-Vorpommern). In Essen wurden die Räumlichkeiten eines weiteren Beschuldigten durchsucht, der sich noch auf freiem Fuß befindet.
Die festgenommenen Beschuldigten sind laut Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft der Tötung und versuchten Tötung von Zivilisten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), §§ 22, 23 Strafgesetzbuch (StGB)) dringend verdächtig. Des Weiteren geht es um Folter (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB), Freiheitsberaubung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 VStGB) sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB).
Dass diese Straftaten in Deutschland verfolgt werden, obwohl sie mutmaßlich auf syrischem Territorium begangen wurden, beruht auf dem sogenannten Weltrechtsprinzip: Straftaten nach §§ 6 bis 12 VStGB (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) werden auch dann in Deutschland verfolgt, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist (§ 1 Satz 1 VStGB). Insoweit hat der Schutz der Menschenrechte ausnahmsweise Vorrang vor der territorialen Hoheitsgewalt des ausländischen Staates.
Gewaltsame Unterdrückung von Regimekritikern
Die Bundesanwaltschaft berichtet, dass das syrische Regime spätestens seit Ende April 2011 mit zunehmender Gewalt gegen Kritiker im Land vorgegangen sei. Das Ziel sei es gewesen, die damalige Protestbewegung bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Hierzu seien überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle inhaftiert, gefoltert und häufig getötet worden.
Jihad A., Mahmoud A., Sameer S. und Wael S. gehörten demnach spätestens ab dem Frühjahr 2011 in Syrien der bewaffneten Miliz "Free Palestine Movement" (FPM) an. Die Miliz übte seinerzeit im Auftrag des syrischen Regimes die Kontrolle über Al Yarmouk aus. Dieses Stadtviertel in Damaskus war aus einem palästinensischen Flüchtlingslager entstanden und überwiegend von Palästinensern bewohnt. Ab Juli 2013 riegelte das syrische Regime Al Yarmouk vollständig ab.
Alle Beschuldigten beteiligten sich laut Bundesanwaltschaft am 13. Juli 2012 in der syrischen Hauptstadt Damaskus an der gewaltsamen Niederschlagung einer friedlichen Demonstration gegen die syrische Regierung. Dabei sollen sie zusammen mit anderen Mittätern gezielt auf Demonstranten geschossen haben. Mindestens sechs Personen verstarben an ihren Verletzungen, weitere Opfer wurden zum Teil erheblich verletzt. Überdies sollen Mahmoud A., Mazhar J., Sameer S. und Wael S., zum Teil wiederholt, Zivilisten massiv körperlich misshandelt haben.
Am 16. April 2013 richteten Mitglieder der Geheimdienstabteilung 227 bei einer geplanten Massenexekution mindestens 41 Zivilisten hin. Drei der Opfer sollen kurz zuvor von Mahmoud A. und anderen Mittätern an einem Checkpoint in Al Yarmouk festgenommen und an die Abteilung 227 übergeben worden sein.
Die nun eingeleitete Strafverfolgung ist nicht der erste Fall dieser Art: Schon vor zwei Jahren wurde der syrische Kriegsverbrecher Anwar R. in einem aufsehenerregenden Prozess in Deutschland strafrechtlich verfolgt (LTO berichtete); er wurde unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
PM/dpa/kj/LTO-Redaktion
Tötungen, Misshandlungen und Folter in Syrien: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54917 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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