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Stuttgart: Lan­des­re­gie­rung will Diesel-Fahr­verbot trotz Gerichts­ent­schei­dungen ver­hin­dern

23.07.2020

Diesel-Verbotsschild auf Asphalt

(c) stock.adobe.com -  Markus Mainka

Nach der jüngsten Niederlage vor Gericht sah Landesverkehrsminister Hermann keine rechtliche Handhabe mehr gegen schärfere Diesel-Fahrverbote in Stuttgart. Innenminister Strobl widerspricht: Man müsse Fahrverbote unbedingt verhindern.

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Innenminister Thomas Strobl (CDU) will im Streit um die Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart nicht nachgeben. In einem Brief an Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) fordert er, weiter dagegen vorzugehen. "Aus meiner Sicht ist das Fahrverbot nicht verhältnismäßig und wir müssen als Landesregierung alle uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen, um dieses noch zu verhindern", heißt es in dem Schreiben, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Das Land will mittels einer Vollstreckungsabwehrklage die Diesel-Fahrverbote verhindern. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte das Land Baden-Württemberg 2017 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) hin zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans verpflichtet (Urt. v. 28.07.2017, Az.: 13 K 5412/15). Das Gericht hatte damals entscheiden, dass mangels anderer wirksamer Maßnahmen auch Diesel-Fahrverbote geboten seien. 

Weil das Land die Diesel-Fahrverbote nicht umgesetzt hatte, wurde es bereits mehrfach zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilt. 

Ein Eilantrag, mit dem die Regierung einen Aufschub erreichen wollte, bis über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden ist, hatte keinen Erfolg (VG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2020 Az.: 17 K 3162/20). Es sei nun oberste Pflicht, die von den Richtern aufgezeigten Mängel in dem Antrag zu beheben, die notwendigen Daten zu erheben und dem Gericht erneut vorzutragen, schrieb Strobl. Das Gericht habe klar aufgezeigt, dass Fahrverbote vermeidbar seien. Tatsächlich hatte das VG in der Entscheidung bemängelt, dass es nicht genüge, Alternativmaßnahmen bloß aufzuzeigen, vielmehr könne nur der Einwand erhoben werden, bereits umgesetzte oder jedenfalls verbindlich vorgesehen Maßnahmen hätten dieselbe Wirkung wie ein zonenweites Fahrverbot. 

Hermann hatte nach der Ablehnung des Eilantrags betont, dass bis zur Entscheidung über die Abwehrklage alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Strobl sieht das anders und verweist auf gute Halbjahreswerte bei der Schadstoffbelastung. Er bitte Hermann "ausdrücklich", dafür Sorge zu tragen, dass das entsprechende Gutachten für das laufende und kommende Jahr zeitnah fortgeschrieben wird "und wir damit noch vor dem 30. September 2020 einen neuerlichen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen können".

Hermann hatte Strobl zuvor in einem Schreiben darum gebeten, die Polizei anzuweisen, bis dahin bei Verstößen gegen das Fahrverbot noch keine Bußgelder zu verhängen. Strobls Brief ist die Antwort darauf. Formal gilt das Fahrverbot seit dem 1. Juli, faktisch aber noch nicht, da noch nicht alle notwendigen Schilder aufgestellt sind. Sollte die Beschilderung vor dem 30. September abgeschlossen sein, werde die Polizei etwaige Verstöße lediglich verwarnen, schrieb Strobl als Antwort. "Alles andere stand nie zur Debatte und würde auch nicht auf meine Zustimmung treffen." 

vbr/dpa/LTO-Redaktion

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Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42288 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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