Reform der Strafverfolgungsentschädigung: Mehr Geld für zu Unrecht Inhaf­tierte

von Hasso Suliak

13.07.2026

Bundesjustizministerin Hubig greift einen Vorschlag ihres Vorgängers auf und will die Haftentschädigung erhöhen. Anders als bei Buschmann soll es jedoch keine kostenfreie anwaltliche Erstberatung geben – und weniger für länger Inhaftierte.
 

Wer im Rahmen der Strafverfolgung in Deutschland zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten hat, soll künftig eine höhere Entschädigung erhalten.  Für jeden Tag der Haft sollen Betroffene künftig 100 Euro erhalten statt bisher 75 Euro. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten ("ab dem 183. Tag der Freiheitsentziehung") soll dieser Betrag auf 150 Euro pro Tag steigen.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium (BMJV) am Montag veröffentlicht hat. Konkret geändert wird darin vor allem das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Dieses regelt die Entschädigungsansprüche für Personen, die letztlich zu Unrecht freiheitsentziehende Strafverfolgungsmaßnahmen, wie etwa Untersuchungs- oder Strafhaft, erlitten haben. Seit seinem Inkrafttreten vor gut 55 Jahren wurde das Gesetz bisher nur punktuell angepasst.

Eine Haftentschädigung kommt nach dem StrEG in Fällen in Betracht, in denen eine zunächst erfolgte Verurteilung später aufgehoben wird oder das Verfahren, das zur Freiheitsentziehung geführt hat, eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Nach dem StrEG besteht dann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Zuletzt war hier der pauschale Entschädigungsbetrag im Jahr 2020 von 25 Euro auf 75 Euro je Hafttag angehoben worden (vgl. § 7 Abs.3 StrEG). 

Keine Anrechnung von Kost und Logis mehr

Neben der geplanten Anhebung der Entschädigung auf 100 bzw. 150 Euro pro Tag wird in Hubigs Vorschlag klargestellt, dass bei der Berechnung der Entschädigungssumme künftig nicht mehr die Kosten für Verpflegung und Unterbringung in der Haftanstalt als sogenannte ersparte Aufwendungen abgezogen werden dürfen (§ 7 Absatz 4 StrEG-E). 

Nach bisheriger Rechtslage ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Entschädigungsanspruch von Betroffenen verringert, weil sie "Kost und Logis" der Haftanstalt in Anspruch genommen haben – ohne dass ihnen dabei allerdings eine Wahl zustand (§ 7 Absatz 1 StrEG).

Auch Vermögensschäden müssen ausgeglichen werden

Neben dem Ersatz des immateriellen Schadens durch die Tagespauschale haben Betroffene einen Anspruch auf den Ersatz materieller Schäden, die im Einzelfall nachgewiesen werden müssen. Darunter fällt etwa ein Verdienstausfall. Wer im Gefängnis sitzt, verliert seine Arbeit und die damit verbundenen Einnahmen. Diesen Verdienstausfall muss der Staat ersetzen. Bei längerer Haft sind sogar entgangene Gehaltssteigerungen durch übliche Beförderungen zu berücksichtigen.

Auch Nachteile bei der Sozialversicherung muss der Staat ausgleichen. Wer sein Gehalt verliert, kann keine Rentenbeiträge bezahlen. Lange Haftzeiten führen daher oft zu Altersarmut. Stellt sich die Haft als unrechtmäßig heraus, muss der Staat die Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Als materielle Schäden kann der zu Unrecht Inhaftierte zudem seine Anwaltskosten und Arztkosten in Rechnung stellen, ebenso Kosten für die Unterstellung der Möbel, wenn er die Wohnung aufgeben musste.

Großzügigere Fristen im Entschädigungsverfahren

Weiter sieht Hubigs Gesetzentwurf vor, dass zu Unrecht Inhaftierte zukünftig mehr Zeit bekommen, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dazu sollen die bisher im Gesetz vorgesehenen Antrags- und Klagefristen verlängert werden. So soll die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 4 StrEG (nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) von einem Monat auf zwei Monate verlängert werden.

Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so kann der Anspruch auf Entschädigung künftig binnen eines Jahres bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 StrEG-E). Bisher galt zur Antragstellung im Betragsverfahren eine sechsmonatige Frist.

Auch soll die Frist zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch von drei auf sechs Monate verlängert werden (§ 13 Absatz 2 Satz 1 StrEG-E). Neu ist auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, falls die Betroffenen die Klagefrist versäumt haben (§ 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StrEG-E).

Rehabilitierung durch öffentliche Bekanntmachung

Schließlich sollen zu Unrecht Inhaftierte auch dadurch rehabilitiert werden, dass sie bei erfolgreicher Wiederaufnahme nach erneuter Hauptverhandlung einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten. Hierzu soll § 373 Strafprozessordnung um einen Absatz 3 ergänzt werden. Die Veröffentlichung soll dann im Bundesanzeiger und kann nach Ermessen des Gerichts auch "auf andere geeignete Weise" erfolgen.

"Zu unserem Rechtsstaat gehört, dass Fehler korrigiert werden. Wer zu Unrecht in Haft war, muss angemessen entschädigt werden", erklärte Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig anlässlich der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am Montag. Hier gebe es Reformbedarf. 

Diesen hatte in der vergangenen Wahlperiode auch Hubigs Vorgänger im Amt, Marco Buschmann (FDP) gesehen und im Juli 2024 ebenfalls einen Gesetzentwurf vorgestellt. Da kurz darauf jedoch die Ampel-Regierung zerbrach, wurde der damalige Entwurf am Ende nicht umgesetzt.

Keine kostenfreie anwaltliche Erstberatung geplant

Im Vergleich zu Buschmanns Entwurf sieht der Vorschlag Hubigs jedoch zwei gravierende Änderungen vor:  

Buschmann hatte ab einer Haftdauer von mindestens sechs Monaten sogar eine Entschädigung von 200 Euro pro Tag vorgeschlagen – also 50 Euro mehr, als im jetzt vom BMJV vorgelegten Entwurf vorgesehen ist.

Außerdem enthielt Buschmanns Entwurf neben den erhöhten Entschädigungssätzen einen erleichterten Zugang zu anwaltlicher Beratung. Mit einer kostenlosen Erstberatung sollte verhindert werden, dass Betroffene womöglich aus Sorge vor einer hohen Anwaltsrechnung ihre Rechte im sogenannten Betragsverfahren nicht wahrnehmen. 

Rücksicht auf Bundesländer

Dass diese beiden Punkte in Hubigs Entwurf fehlen, dürfte mit Rücksichtnahme auf die Länder zu tun haben. Schließlich müssen diese die Entschädigungen aus ihren Landeshaushalten bezahlen. Laut Hubigs Gesetzentwurf werden die nun vorgeschlagenen Änderungen für die Justizhaushalte der Länder insgesamt voraussichtlich Mehrkosten von knapp 2,5 Millionen Euro jährlich zur Folge haben. 

Die Länder hatten Buschmanns Entwurf seinerzeit in einigen Punkten kritisiert und unter anderem eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung abgelehnt: "Durch die vorgesehene verpflichtende Erteilung eines Berechtigungsnachweises für alle durch eine Grundentscheidung wegen erlittener Freiheitsentziehung zu Entschädigung berechtigten Personen entstünde ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Staatsanwaltschaften. Dem steht kein adäquater Nutzen gegenüber", formulierten die Länder damals. Überhaupt habe sich die bestehende Rechtslage und die bestehende Praxis bewährt, hieß es seinerzeit (BR-DS 556/24).

Erste positive Signale aus den Ländern

Ob nunmehr Hubigs abgeschwächter Vorstoß im Bundesrat bessere Karten hat, bleibt abzuwarten. 

Das bayerische Justizministerium signalisierte gegenüber LTO bereits Unterstützung: Zur Stärkung des Genugtuungs- und Anerkennungsgedankens unterstütze Bayern eine Erhöhung der Pauschale für die immaterielle Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG. Auch eine Anrechnung von Kost und Logis dürfe es nicht mehr geben: "Die aktuelle Regelung im Bundesrecht zur Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft ist aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unangemessen."

Aus dem NRW-Justizministerium in Düsseldorf hieß es, man befürworte eine Erhöhung der Haftentschädigung grundsätzlich. Das niedersächsische Justizministerium stellte klar, dass man sich bereits im Zusammenhang mit der fachlichen Begleitung des Buschmann-Entwurfs für eine grundlegende Überarbeitung des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes und eine Erhöhung der Haftpauschalen ausgesprochen habe.

Auch das sächsische Ministerium betonte gegenüber LTO, man begrüße jeden Vorstoß, “der in diesem Bereich unnötige bürokratische Hürden weiter abbaut, um die Betroffenen effektiver und schneller entschädigen zu können”.  

DAV grundsätzlich einverstanden

Weitgehende Zustimmung bekam Hubig für ihren Vorschlag von der Anwaltschaft. "Der Deutsche Anwaltverein setzt sich bereits seit vielen Jahren für Tagessätze von mindestens 100 Euro ein. Es ist gut, dass das Thema in dieser Legislatur wieder aufgegriffen wird", so der Verband am Montag. Die aktuelle Regelung, wonach Kost und Logis von der Entschädigungssumme abgezogen würden, sei unwürdig und zynisch. Begrüßt wird, dass die Durchsetzung der Ansprüche Betroffener erleichtert werden. 

Allerdings äußerte der DAV gegenüber LTO auch Kritik: So fehlten im Entwurf Beweiserleichterungen bei der Feststellung materieller Schäden. Und bedauerlich sei es, dass auf die kostenfreie anwaltliche Erstberatung verzichtet worden sei. Der DAV begrüße eine solche Regelung, “damit sich Betroffene bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht gehemmt fühlen." Schließlich, so der DAV, fehlten im Entwurf auch weiterhin Strukturen zur Unterstützung unschuldig Inhaftierter nach der Haftentlassung.

Länder und Verbände haben nun die Gelegenheit, bis zum 14. August zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Heruntergeladen werden kann dieser hier.

Zitiervorschlag

Reform der Strafverfolgungsentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60415 (abgerufen am: 12.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

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