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Änderung des § 329 StPO: Regierung setzt EGMR-Urteil um

16.01.2015

Die Berufung eines Angeklagten, der zwar nicht selbst vor Gericht erscheint, jedoch einen Verteidiger als Vertreter bevollmächtigt, ist nach derzeit geltendem Recht fast immer zu verwerfen. Der EGMR hat dies 2012 gerügt. Jetzt soll § 329 StPO geändert werden.

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Strafprozessordnung (StPO) geändert und die Rechte von Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung gestärkt werden sollen.

Erscheint der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht persönlich zur Berufungsverhandlung, so ist seine Berufung derzeit nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen. Es hilft ihm dann zumeist auch nicht, wenn ein von ihm bevollmächtigter Verteidiger anwesend ist, da die StPO dies nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) hat im November 2012 entschieden, dass diese Regelung die Rechte des Angeklagten, sich in einer Strafsache durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, verletzt (Urt. v. 08.11.2012, Az. 30804/07).

§ 329 StPO soll daher nun geändert werden. Der Entwurf, der am Donnerstagabend im Bundestag in die erste Lesung ging, sieht vor, dass in der Berufungsverhandlung künftig auch ohne den Angeklagten allein mit seinem schriftlich bevollmächtigten Verteidiger verhandelt werden kann. Eine Änderung des Anwesenheitserfordernisses in der ersten Instanz ist hingegen nicht vorgesehen. Außerdem soll die neue Regelung nur gelten, wenn nicht besondere Gründe eine Anwesenheit des Angeklagten erforderlich machen. Als solcher Grund kommt etwa der Wunsch des Gerichts in Betracht, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen - was in der Praxis durchaus häufiger der Fall sein könnte.

Kein pauschales "Recht auf Abwesenheit"

Der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens könne im Interesse der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege nicht allein von der Bereitschaft des Angeklagten abhängig sein, zur Verhandlung zu erscheinen, betonte Christian Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Justizministerium, am Donnerstag im Bundestag. Ein pauschales "Recht des Angeklagten auf Abwesenheit" schließt er ausdrücklich aus.

Auch solle einer etwaigen Verschleppung des Verfahrens vorgebeugt werden. Wenn die Vertretungsbefugnis oder -bereitschaft des Verteidigers entfällt oder dieser sich unerlaubt entfernt, so sieht der Entwurf eine Verwerfung des Rechtsmittels vor.

Der Gesetzesentwurf soll auch der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses "Abwesenheitsentscheidungen" aus 2009 dienen. Dieser bestimmt, wann in Abwesenheit getroffene Entscheidungen im Wege der internationalen Rechtshilfe anerkannt und vollstreckt werden müssen. Hierfür sind diverse Änderung im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen.

una/LTO-Redaktion

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Änderung des § 329 StPO: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14389 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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