Stimmen zum EuGH-Urteil: Geteiltes Echo auf Ende des Glücks­spiel­mo­no­pols

dpa/tko/LTO-Redaktion

08.09.2010

Die Entscheidung des EuGH, das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiel zu kippen, stößt auf geteiltes Echo. Während der IT-Verband Bitkom und deutsche Sportverbände das Urteil begrüßen, sieht der Geschäftsführer von Lotto Rheinland-Pfalz das Ende des Monopols noch nicht gekommen.

Bitkom-Präsident August-Wilhelm Scheer sagte, dass ein Verbot privater Anbieter gerade im Internet nicht länger haltbar sei. Es gebe jetzt eine Chance, klare Regeln für einen freien Glücksspielmarkt in Deutschland festzulegen inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention.

In einer ersten gemeinsamen Erklärung begrüßten auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der Deutsche Fußball-Bund (DFB), die Deutsche Fußball Liga (DFL) und die Sporthilfe die Entscheidung des EuGH. In der Stellungnahme hieß es, dass durch die künftige Regelung Klarheit für Lotterien und Sportwetten geschaffen werde.

Nach Ansicht der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bedeutet die Entscheidung des EuGH zum deutschen Glücksspiel-Monopol längst nicht das Aus für dieses Modell. Im Gespräch mit der dpa machte der Geschäftsführer Hans-Peter Schössler deutlich, dass kein Anlass zum Frohlocken für private Wettanbieter bestehe. Aus seiner Sicht erachte der EuGH das Monopol durchaus für denkbar. Er könne sich vorstellen, dass es einen neuen, an das Urteil angepassten Staatsvertrag geben werde - mit dem Erhalt des Glücksspiel-Monopols.

Der seit 2008 geltende Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt deutschen Unternehmen, Lotto und Sportwetten im Internet anzubieten. Andere EU-Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben bereits entschieden, den Markt für private Anbieter zu öffnen.

Nach Angaben der Bitkom beteiligen sich rund zwei Millionen Menschen in Deutschland an Online-Glücksspielen und -Wetten.

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EuGH verbietet deutsches Staatsmonopol

Zitiervorschlag

Stimmen zum EuGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1404 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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