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44455

StGH zu Verstoß der Landesregierung: Nicht recht­zeitig über Corona-Ände­rungen infor­miert

09.03.2021

Gebäude des Landtags Niedersachsen in Hannover.

Waldteufel - stock.adobe.com

Die Regierung in Niedersachsen musste den Landtag laut StGH über die geplanten Änderungen in den Corona-Verordnungen frühzeitig informieren. Die "Eilbedürftigkeit der Corona-Krise" mache das nicht entbehrlich, sondern gerade erforderlich.

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Die niedersächsische SPD/CDU-Landesregierung hat zu Beginn der Corona-Epidemie gegen ihre Informationspflicht dem Landtag gegenüber verstoßen. Das hat der Staatsgerichtshof (StGH) in Bückeburg am Dienstag geurteilt und damit einem Antrag im Organstreitverfahren der Opposition stattgegeben (Urt. v. 9.3.2021, Az. StGH 3/20). "Die Landesregierung ist ihrer Verpflichtung nicht in erforderlichem Maße nachgekommen", sagte der Präsident des Gerichtes, Thomas Smollich.

Die Landesregierung sei nach Art. 25 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet, den Landtag über Regelungen grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Es stehe nicht im Ermessen der Regierung, darauf in besonderen Lagen zu verzichten. Die Corona-Verordnungen zählen laut Gericht wegen den weitreichende Folgen für Gesellschaft und Wirtschaft und wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz zu den Regelungen, über die der Landtag zu unterrichten sei.

Zwar lenkte die Regierung schon im Frühsommer ein: Als die Opposition einen Eilentscheid des Gerichts verlangte, änderte sie ihre Praxis und informiert seitdem den Landtag über den Inhalt von Änderungen der Corona-Verordnungen vorab. Regelmäßig gibt es auch Sondersitzungen des Landtags zur Corona-Politik. Eine Verpflichtung dazu hatte die Regierung aber weiterhin ausdrücklich nicht gesehen - und genau deshalb hielten Grüne und FDP an ihrer Klage fest. 

Ab wann der Landtag zu informieren ist

Im Urteil gab der Gerichtshof der Opposition recht und verwarf die Einwände der Regierung. Der Landtag habe die Aufgabe, die Regierung zu kontrollieren und eigene Initiativen sowie Alternativen zu entwickeln, betonte der Gerichtspräsident. Damit Regierung und Parlament auf Augenhöhe handeln könnten, gebe es bei gewichtigen Vorhaben eine Informationspflicht der Regierung, und zwar als Bringschuld und nicht erst auf Anfrage. Einen Anwendungsspielraum, in welchem Umfang die Regierung ihre Kontrolleure informiere, gebe es dabei nicht, betonte Smollich.

Zwar müsse die Landesregierung dem Landtag keinen Einblick in ihre interne Willensbildung geben, dieser Prozess sei der parlamentarischen Kontrolle entzogen, stellte der Gerichtshof fest. In dem Moment, in dem die Regierung aber die kommunalen Spitzenverbände zu Entwürfen einer Corona-Verordnung anhöre, sei die Willensbildung vorläufig abgeschlossen und müsse der Landtag als Ganzes, und nicht bloß einzelne Vertreter oder Ausschüsse, informiert werden. Die Eilbedürftigkeit in der Corona-Krise stehe dem nicht entgegen. Gerade in einer solchen Situation helfe die elektronische Kommunikation.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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StGH zu Verstoß der Landesregierung: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44455 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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