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34073

Staatsgerichtshof Bremen zum Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bür­gern in Wut Aus­kunft geben müssen

26.02.2019

Sitzung der Bremischen Bürgerschaft im Mai 2018

Bild: Bremische Bürgerschaft / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0

Einfach abwiegeln darf eine Landesregierung zulässige Fragen von Abgeordneten nicht. Sie muss zumindest konkret darlegen, welchen Aufwand sie betrieben hat und warum dieser erfolglos war, entschied der StGH Bremen.

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Will der Senat eine zulässigerweise gestellte Frage wegen Unzumutbarkeit nicht beantworten, so muss er das substantiiert begründen. Sonst wird das Informationsrecht der Abgeordneten verletzt. Das hat der Staatsgerichtshof (StGH) Bremen entschieden (Urt. v. 26.02.2019, Az. St 1/18).

Der Fall betraf ein Organstreitverfahren in Bremen. Ein Abgeordneter hatte im eigenen Namen und für die Gruppe "Bürger in Wut" eine parlamentarische Anfrage gestellt. Er wollte unter anderem genauere Zahlen über Übergriffe auf Polizisten, Justizangehörige, Politiker und Mitarbeiter der Verwaltung in deren privatem Umfeld erfahren. Zudem sollte der Senat mitteilen, wie häufig es in einem definierten Zeitraum zu Sach- oder Personenschäden gekommen war, ob die Fälle politisch motiviert waren und wie die Ermittlungserfolge aussahen.

Der Innensenator teilte darauf mit, die Vorgänge würden von den Ermittlungsbehörden nicht erfasst und die Fragen könnten daher nur über eine Einzelauswertung der Strafanzeigen beantwortet werden, was mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich sei.

Geht nicht reicht nicht

Mit dieser Antwort hat der Senat gegen seine Begründungspflicht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Bremen (BremLV) i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung (GO) der Bremischen Bürgerschaft verstoßen, so der Staatsgerichtshof. Nach Art. 100 BremLV können Abgeordnete in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses Recht auch einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht. Eine entsprechende Regelung enthält § 30 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft. 

Antworten auf zulässige Fragen könnten nur mit einer substantiierten Begründung abgelehnt werden, so die Verfassungsrichter. Werden sie nur teilweise beantwortet, so müsse der Senat darlegen, welche Gesichtspunkte einer umfassenderen Antwort in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegenstehen. Nur so erfahre der Fragesteller die Gründe und könne die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abschätzen. Im vorliegenden Fall hätte der Senat konkret darlegen müssen, welche Anstrengungen er unternommen habe und aus welchen Gründen diese Anstrengungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Mit der behaupteten schlichten Unmöglichkeit der Beantwortung habe er seiner Begründungspflicht nicht genügt. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

tap/LTO-Redaktion

 

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Staatsgerichtshof Bremen zum Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bürgern in Wut Auskunft geben müssen . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34073/ (abgerufen am: 10.08.2022 )

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