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StGH Baden-Württemberg: Antrag auf Aus­set­zung der Volks­ab­stim­mung zu Stutt­gart 21 zurück­ge­wiesen

10.11.2011

Ein Rechtsanwalt hatte Fragen zur Rechtmäßigkeit des zur Abstimmung gestellten Gesetzes sowie zu den dort vorgesehenen Kündigungsrechten an den Ministerpräsidenten gerichtet. Bis zur Beantwortung dieser Fragen beantragte er die Aussetzung der Volksabstimmung. Diesen Antrag haben die Stuttgarter Richter am Donnerstag als unzulässig verworfen.

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Der Staatsgerichtshof (StGH) stellte fest, dass die beantragte Maßnahme als einstweilige Anordnung gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) nur in einem anhängigen Verfahren zulässig wäre. Der Antragssteller habe ein Hauptsacheverfahren aber weder anhängig gemacht noch wäre ein zulässiges Hauptsacheverfahren des Antragsstellers möglich (Beschl. v. 10.11.2011, Az. GR 8/11).

Nach § 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) könne der StGH zwar auf Einspruch Volksabstimmungen für ungültig erklären. Die Vorschrift eröffne aber lediglich die Möglichkeit, eine bereits durchgeführte Volksabstimmung nachträglich zu überprüfen.

Eine vorbeugende rechtliche Kontrolle einer erst noch durchzuführenden Volksabstimmung durch den Gerichtshof sei nach der Landesverfassung, dem StGHG und dem VAbstG auch nicht in einer anderen Verfahrensart möglich.

tko/LTO-Redaktion

 

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StGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4774 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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