Einem Steuerberater kann ausnahmsweise erlaubt werden, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, die das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt. Dies entschieden die Leipziger Verwaltungsrichter am Mittwoch.
Der klagende Steuerberater war seit 1999 ehrenamtlicher Vizepräsident des Bundesligisten. Nach der Ausgliederung des professionellen und amateurmäßig betriebenen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH wurde er im Mai 2004 neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Seinen Antrag, ihm für die GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte die beklagte Steuerberaterkammer ab. Seine Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Revision der Kammer nun zurück. Zwar sei der Kläger als GmbH-Geschäftsführer gewerblich tätig, was einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt sei. Hier greife jedoch die Ausnahme, dass keine Gefahr bestehe, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzte.
Die Bundessteuerberaterkammer habe in § 16 Berufsordnung der Steuerberater bestimmte Fallgruppen benannt, in denen typischerweise eine konkrete Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Zwar sei der Fall der ehrenamtlichen Geschäftsführung für einen Profifußballverein dort nicht aufgeführt. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeermächtigung beschränke sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen. Den erforderlichen Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen sei, habe der heute 72-Jährige geführt. Die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihm daher zu erteilen (Urt. v. 26.09.2012, Az. 8 C 6.12).
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zu Borussia Mönchengladbach: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7193 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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