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OVG Nordrhein-Westfalen zu Steinkohlekraftwerken: E.ON kann Verzicht auf Betriebsgenehmigungen nicht widerrufen

22.03.2012

Die Betriebsgenehmigungen für die beiden Altkraftwerke Datteln 1-3 und Shamrock/Herne erlöschen Ende 2012. Die Verzichtserklärungen, die E.ON 2006 abgegeben hatte, könnten nicht widerrufen werden. Dies hat der 8. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Klagen des Energieunternehmens E.ON abgewiesen, mit denen ein Bescheid, der das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen für die Kraftwerke festgestellt hatte, angefochten werden sollte. Die Richter führten aus, dass die Verzichtserklärungen, die E.ON 2006 abgegeben hatte, verbindlich sind. Die Genehmigungen würden deshalb automatisch zu dem in der Erklärung genannten Zeitpunkt erlöschen (Az. 8 D 47/11.AK und 8 D 48/11.AK).

Die einschlägigen Vorschriften sähen in Anlehnung an Regelungen der Europäischen Union bewusst einen frühen Termin für die verbindliche Entscheidung des Anlagenbetreibers über eine Verzichtserklärung vor. E.ON könne sich auch nicht auf einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen. Der Konzern habe auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, als sie sich für die Stilllegungsvariante entschieden habe.

Seit 1957  bzw. seit 1962 betreibt die Firma die beiden Steinkohlekraftwerke in Herne und Datteln. Im Dezember 2006 erklärte E.ON gegenüber den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg, dass diese Kraftwerke bis spätestens zum 31. Dezember 2012 unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen stillgelegt würden. Das ermöglichte der Firma den Weiterbetrieb bis Ende dieses Jahres ohne Nachrüstungen zur Verringerung von Luftschadstoffen vornehmen zu müssen.

Ende 2010 widerrief E.ON jedoch seine Verzichtserklärungen, weil sich die Fertigstellung des neuen Kraftwerks Datteln 4 verzögert habe. Die Bezirksregierungen stellten daraufhin per Bescheid das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen fest. Dagegen erhob E.ON Klage, denn bei den Stilllegungserklärungen habe es sich um bloße Absichtserklärungen ohne Rechtsbindungswillen gehandelt, die deshalb grundsätzlich frei widerrufen werden könnten. Mit den Stilllegungserklärungen werde noch nicht auf die Genehmigungen verzichtet.

Der 8. Senat des OVG sah das anders, und wies die Klage ab.

plö/ LTO-Redaktion

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OVG Nordrhein-Westfalen zu Steinkohlekraftwerken: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5845 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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