OVG Rheinland-Pfalz zum Kita-Anspruch: Stadt muss Kosten für privaten Ersatzplatz tragen
Die Stadt Mainz muss der Mutter einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung in einer privaten Kinderkrippe erstatten. Dies entschieden die Koblenzer Verwaltungsrichter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt Mainz zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Diesen Anspruch habe die Stadt Mainz nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (Urt. v. 25.10.2012, Az. 7 A 10671/12.OVG).
Geklagt hatten Mutter und Tochter, die von der Stadt Mainz die Übernahme der Kosten für eine private Kinderkrippe begehrten, weil ein Platz in einer staatlichen Einrichtung nicht zur Verfügung stand. Dies lehnte die Stadt ab. Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt zur Kostenübernahme verpflichtet. Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG nun ab.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
tko/LTO-Redaktion
Diese Art der Erfüllung des Rechtsanspruchs , durch Kostenerstattung , haben die Autoren des Betreuungsgeld Gesetzes wohl nicht erwartet. In §4a wird der Bezug nur für den Besuch öffentlich geförderter Einrichtungen ausgeschlossen. Nach meiner Lesart könnte die Prozessgewinnerin das Betreuungsgeld zusätzlich zur Kostenerstattung erhalten.
Heiko HorstEs handelt sich sicherlich um die Unterbringung in einer Kinderkrippe, nicht Kindergrippe. Hatschi!
Dr. I. RichterSie haben völlig Recht - danke für den Hinweis. Gesundheit!
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