Staatsanwaltschaft Leipzig zum Vorfall im Zoo: Ein­schlä­fe­rung von Tiger­babys war nicht strafbar

23.09.2026

Nachdem ihre Mutter sie vernachlässigt hatte, schläferte der Leipziger Zoo drei Tigerbabys wegen ihres schlechten Gesundheitszustands ein. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass eine Aufzucht von Hand nicht verpflichtend war.

Als die süßen Tigerbabys eingeschläfert wurden, war die Empörung groß. In den Online-Kommentarspalten hagelte es regelrecht Kritik für die Entscheidung. Doch auch juristisch hatte der Vorgang ein Nachspiel: Die Staatsanwaltschaft (StA) Leipzig ermittelte später gegen den Zoo-Direktor sowie den leitenden Tierarzt. Die zwei Männer hatten die Entscheidung getroffen, das Leben der Tiere vorzeitig zu beenden. 

Als Strafnorm kam § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) in Betracht. Demnach macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Zur Anklage kam es aber nicht: Die StA stellte die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein (Verfügung v. 01.06.2026, Az. 603 Js 51200/25).

Das macht die StA, wenn sie keinen hinreichenden Tatverdacht sieht, also eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Wieso der hinreichende Tatverdacht verneint wird, bleibt oft unbegründet. In diesem Fall sah sich die Behörde allerdings dazu veranlasst, ihre Gründe ausführlich darzulegen.

Gravierend schlechter Gesundheitszustand der Tigerbabys

Zunächst kümmerte sich die Tigermama noch zuverlässig um ihren Nachwuchs. Dann wandte sie sich aber zunehmend von den Jungtieren ab. Letztlich verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Tiere derart, dass sich ihre Herz-Kreislauf-Systeme im Zusammenbruch befanden. Teilweise konnten sie kaum noch schlucken. Beim Füttern drohte die Gefahr, dass Milchbestandteile in ihre Atemwege gelangten. Zwei Tiere waren so dehydriert, dass Blutabnahmen nicht mehr möglich waren.

Die Tiere einfach zu füttern, hätte – anders als es öffentlich kritisiert wurde – nicht mehr geholfen, folgerte die StA. Die Tötung sei damit medizinisch indiziert gewesen. Daher scheidet nach der Verfügung der StA eine Strafbarkeit wegen der Einschläferung selbst aus. Die StA hört an diesem Punkt aber nicht auf, eine mögliche Strafbarkeit zu prüfen.

Hätten die Verantwortlichen früher einschreiten müssen?

Sie beschäftigt sich nämlich auch mit der Frage, ob sich die zwei Männer durch Unterlassen strafbar gemacht haben könnten. Hätten sie möglicherweise früher eingreifen und dafür sorgen können, dass die Tigerbabys von Hand, also von Menschen, großgezogen werden?

Die StA bejaht zunächst die Garantenstellung der Beschuldigten. Sie seien unzweifelhaft dafür verantwortlich, "das Wohlbefinden der von ihnen gehaltenen Tiere sicherzustellen", so die StA Leipzig.

Aber: Zum einen könne es nicht als unvernünftig im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG gewertet werden, die natürlichen Möglichkeiten auszureizen und so auf eine Handaufzucht zu verzichten. Zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass eine Handaufzucht von Wildtieren Probleme mit sich bringt, die ihrerseits eine Tierwohlgefährdung bedingen könnten.

Darüber, dass eine möglichst natürliche Aufzucht in Zoos vorzugswürdig ist, bestehe in der Fachwelt inzwischen Einigkeit. Und: Wenn einmal eine Erziehung durch Menschen begonnen habe, sei dies unumkehrbar, so die Feststellung der Juristen. Auch mit Blick auf die physischen und psychischen Folgen sieht es die StA als vernünftig begründbare Entscheidung der zwei Männer an, die Handaufzucht aufzuschieben.

Jedenfalls Verbotsirrtum

Sollte man für die Tötung trotzdem keinen vernünftigen Grund sehen, liege außerdem ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so die StA. 

In der Fachliteratur werde die Handaufzucht eher kritisch gesehen. Andere Zoos hätten die Handaufzucht in der Vergangenheit ohne rechtliche Konsequenzen abgelehnt. Man könne den Beschuldigten nicht vorwerfen, dass sie bei gehöriger Gewissensanspannung zu einem anderen Ergebnis hätten kommen müssen oder sich nach Einholung von Rechtsrat anders hätten entscheiden müssen, resümiert die StA.

Ohne Anklage kommt es auch nicht mehr zu einem Verfahren. Zumindest juristisch ist der Leipziger Vorfall damit abgehakt, auch wenn Tierfans dem Zoo sein Vorgehen noch eine ganze Weile krumm nehmen dürften.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Staatsanwaltschaft Leipzig zum Vorfall im Zoo: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60954 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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