Soll die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung staatliche Fördergelder bekommen, so wie die Stiftungen der anderen Parteien auch? Die AfD drängt darauf. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält dagegen.
Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung darf nach Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte nicht mit Steuergeldern unterstützt werden. Eine staatliche Förderung sei nicht mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und den im Internationalen Übereinkommen gegen rassistische Diskriminierung verbrieften Garantien vereinbar, teilte das Institut am Donnerstag unter Berufung auf ein eigenes Rechtsgutachten mit.
Eine Förderung der Stiftung sei ausgeschlossen, weil sie "eng verwoben" mit Akteuren der sogenannten Neuen Rechten sei und auch selbst rechtsextremes Gedankengut verbreite, heißt es zur Begründung weiter. "Eine Stiftung, die rassistisches und rechtsextremes Gedankengut verbreitet beziehungsweise entsprechendes Gedankengut relativiert, darf grundsätzlich nicht staatlich gefördert werden."
Mittelzuteilung ist gesetzlich nicht geregelt
Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde nach einem Beschluss des Bundestages 2001 gegründet und ist laut Gesetz "die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland". Es wird auch vom Bundestag finanziert.
Die AfD und die Desiderius-Erasmus-Stiftung drängen schon lange darauf, an der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen beteiligt zu werden. Diese erhalten in Deutschland Zuschüsse vom Bund und aus den Ländern - insgesamt mehr als 500 Millionen Euro im Jahr und finanzieren damit politische Bildungsarbeit, Vorträge, Wissenschaftsförderung und die Vergabe von Stipendien.
Derzeit gehen die Mittel an die CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), die Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP), die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke), die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne) und die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU). Gesetzlich geregelt ist die Mittelzuteilung bisher nicht. Politische Praxis ist, dass der Haushaltsausschuss des Bundestages jedes Jahr über die Zuschüsse entscheidet.
Gebietet der Gleichheitssatz eine Förderung?
Die AfD-nahe Stiftung beruft sich bei ihrer Forderung, daran beteiligt zu werden, unter anderem auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1986 zur Finanzierung der parteinahen Stiftungen. Darin heißt es, der Gleichheitssatz gebiete es, dass "eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt".
Anhaltspunkt für eine dauerhaft relevante Grundströmung ist nach bisheriger Argumentation, wenn eine der jeweiligen politischen Stiftung nahe stehende Partei mindestens zweimal in den Bundestag gewählt wurde. Das hatten die anderen Stiftungen lange vor der Gründung der AfD in einer gemeinsamen Erklärung festgehalten. Auch darauf pochen AfD und Desiderius-Erasmus-Stiftung jetzt, nachdem die Partei im vergangenen September zum zweiten Mal in den Bundestag kam.
Nach mehreren gescheiterten Versuchen ist beim BVerfG zu dem Thema auch noch eine Klage der AfD anhängig. Die Stiftung wird von der ehemaligen CDU-Politikerin Erika Steinbach geleitet.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Deutsches Institut für Menschenrechte: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48504 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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