Eine Vertreiberin von Einwegbechern durfte in ihrer Kundenzeitschrift nicht behaupten, der Abbruch des Fußball-Bundesligaspiels zwischen dem FC St. Pauli und Schalke 04 am 1. April 2011 sei "wegen Mehrweg" erfolgt. Auch die Behauptung, ein Mehrwegbecher sei das Wurfgeschoss gewesen, war ihr nicht gestattet. Dies bestätigten die Koblenzer Richter in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil.
Das Spiel musste abgebrochen werden, weil der Assistent des Schiedsrichters von einem gefüllten Einwegbecher im Nacken getroffen worden war. Die klagende Vertreiberin von Mehrwegbechern erstritt deshalb, dass die Beklagte zum Widerruf ihrer unwahren Behauptungen und zum Ersatz eines etwaigen Schadens der Klägerin verpflichtet ist.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz bestätigte (Urt. v. 25.07.2012, Az. 9 U 31/12) im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz. Die Beklagte habe in der Kundenzeitschrift unrichtige Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden.
Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne.
age/LTO-Redaktion
OLG Koblenz bestätigt Urteil: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6932 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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