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BGH zu Sportwettenanbietern: Keine Staatshaftungsansprüche wegen Europarechtsverstoß

18.10.2012

Der III. Zivilsenat des BGH bestätigte am Donnerstag die Abweisung zweier Schadensersatzklagen einer Sportwettenanbieterin gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt ein Staatshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass die öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Entscheidend seien dabei das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist.

Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stelle hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. Aufgrund der bis zum Jahr 2005 ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu Sportwettenmonopolen in anderen Mitgliedstaaten sei noch nicht hinreichend klar gewesen, dass die Ausgestaltung des Monopols in Deutschland europarechtswidrig war (Urt. v. 18.10.2012, Az. III ZR 196/11).

EuGH hatte Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit unvereinbar erklärt

Geklagt hatte eine Sportwettenanbieterin, die über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden verfügte, Sportwetten zu veranstalten. Sie vertrieb diese auch über Wettbüros in Bayern, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen einem Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten, weil er nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis besaß. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.

Nachdem der EuGH im September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit unvereinbar erklärt hatte, forderte die Sportwettenanbieterin Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne in den Jahren 2006 und 2007.

Die Vorinstanzen hatten einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Dies bestätigten die Karlsruher Richter nun. 

tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Sportwettenanbietern: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7341 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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