Familiengerichte sollen schneller auf häusliche Gewalt reagieren und Opfer besser schützen. Die große Reform im Umgangs- und Sorgerecht flankiert das BMJV jetzt mit neuen Regeln für das familienrechtliche Verfahren.
Gerade erst hat Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Sorgerecht und das Umgangsrecht umfassend reformiert werden sollen. Im Mittelpunkt: Kinder und betroffene Eltern sollen besser vor gewalttätigen Ex-Partnern geschützt werden. Nun folgt der nächste Reformvorschlag aus dem Bundesjustizministerium (BMJV), diesmal geht es um das familienrechtliche Verfahren. Die Familiengerichte sollen schneller und entschiedener auf häusliche Gewalt reagieren.
"Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht. Die Familiengerichte haben hier eine Schlüsselrolle", erklärte Hubig dazu. Familiengerichte träfen zentrale Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung. "Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird", so Hubig.
Ein Kernstück der Reform betrifft das Trennungsjahr: Wer Gewalt erlebt, soll nicht mehr das Trennungsjahr abwarten müssen, sondern schon vorher die Scheidung verlangen können. Bisher sieht § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben; nur in Härtefällen ist eine schnellere Scheidung möglich. Wann ein solcher Härtefall besteht, war allerdings bisher nicht gesetzlich geregelt. Mit der Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass eine unzumutbare Härte vorliegt, wenn ein Ehepartner Gewalt ausgeübt hat. Konkret spricht der Gesetzentwurf davon, dass der gewalttätige Partner den scheidungswilligen Partner oder ein Kind im gemeinsamen Haushalt "vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt hat". Ist das der Fall, kann die Ehe sofort geschieden werden.
Einvernehmen mit dem gewalttätigen Ex-Partner kann nicht verlangt werden
Außerdem sollen Opfer häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Dazu wird das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert, das die Verfahren vor den Familiengerichten regelt. Die Familiengerichte sollen Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen und Maßnahmen ergreifen, um Kind und betroffene Eltern zu schützen.
Ein neuer Grundsatz: Die Familienrichter sollen nicht mehr in jedem Fall darauf hinwirken, dass die getrennten Eltern sich einvernehmlich einigen. Wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen gewalttätig war, soll das Gericht künftig davon absehen, auf Einvernehmen hinzuwirken, und es soll auch keine gemeinsamen Informations- und Beratungsgespräche anordnen.
Bisher galt, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf Einvernehmen hinwirken sollte, etwa indem Gespräche mit den Eltern geführt wurden oder Beratungsangebote wahrgenommen werden mussten. Das setze jedoch voraus, dass die Eltern sich auf Augenhöhe begegnen, erläutert das BMJV. Man könne aber von einem gewaltbetroffenen Elternteil nicht erwarten, dass er sich auf Aushandlungsprozesse einlässt und sich kompromissbereit zeigt.
Gerichtsstand soll Frauen nicht in Gefahr bringen
Bisher mussten Verfahren in Kindschaftssachen, im Sorgerecht, Umgangsrecht oder zum Kindesunterhalt immer am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Dadurch konnte aber auch der aktuelle Aufenthaltsort von Eltern und Kind bekannt werden. Künftig soll es deshalb möglich sein, das Verfahren am früheren Aufenthaltsort zu führen – etwa wenn die Mutter mit dem Kind an einen neuen Ort gezogen ist, um sich vor dem gewalttätigen Partner in Sicherheit zu bringen. "Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten", sagte Hubig dazu.
Diese Wahl des Gerichtsstandes ist nach dem Entwurf aber nur möglich, wenn zwischen den Eltern ein Gewaltschutzverfahren anhängig ist, ein Kontakt- oder Näherungsverbot ausgesprochen wurde oder etwa wenn die Mutter des Kindes in ein Frauenhaus gezogen ist.
Familiengerichte müssen häuslicher Gewalt nachgehen
Insgesamt soll durch verschiedene Änderungen sichergestellt werden, dass Hilfen für gewaltbetroffene Eltern und Kinder besser ineinandergreifen. Insbesondere soll ein neuer § 156a FamFG klarstellen, dass das Familiengericht frühzeitig und von sich aus Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachgehen und erforderliche Maßnahmen ergreifen muss. Dazu kann das Familiengericht etwa polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsunterlagen beiziehen oder andere Informationen einholen.
Kinder ab 14 Jahren sollen stärker am Verfahren beteiligt werden, ebenso die Pflegeeltern; sie könnten wichtige Erkenntnisse aus dem Alltag des Kindes beisteuern. Schon jetzt müssen Familienrichter und -richterinnen besondere Kenntnisse nachweisen – einerseits im Bereich des Familienrechts, andererseits zu Grundkenntnissen der Psychologie und Kommunikation mit Kindern. Nun sollen Fortbildungen hinzukommen, auch Kenntnisse im Gewaltschutzrecht müssen nachgewiesen werden. Man wolle sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter für die besonderen Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind, so Hubig. "Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst genommen werden."
Die neuen Regelungen dienen auch dazu, die sog. Istanbul-Konvention umzusetzen, ein Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Expert:innen hatten seit Langem kritisiert, dass Deutschland diese Regelungen nicht ausreichend umsetzt.
aka/mk/LTO-Redaktion
Gesetzentwurf nimmt Familiengerichte in die Verantwortung: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60027 (abgerufen am: 11.07.2026 )
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